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BFH 25.10.2016 - VIII B 50/16
BFH 25.10.2016 - VIII B 50/16 - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an Sachaufklärungsrüge - Rüge falscher Rechtsanwendung und Überzeugungsbildung
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 370 AO
Vorinstanz
vorgehend FG München, 7. April 2016, Az: 15 K 1362/15, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen .
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2. NV: Die Rüge, das FG habe das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO lediglich unterstellt, richtet sich gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die nur insoweit revisibel ist, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen .
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3. NV: Die Schlussfolgerungen des FG bei der Beweiswürdigung binden den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein .
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4. NV: Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten .
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 7. April 2016 15 K 1362/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, unbegründet.
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1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung den Sachverhalt nicht richtig und vollständig aufgeklärt, machen sie einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2016 X B 153/14, BFH/NV 2016, 928). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger nicht, zumal diese auch in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt haben.
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2. Sofern die Kläger geltend machen, dass das FG das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 370 der Abgabenordnung (AO) lediglich unterstellt habe, obgleich ein Hinterziehungsvorsatz nicht nachgewiesen worden sei, richtet sich ihr Vorbringen inhaltlich gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO). Diese ist aber nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 VIII B 14/11, BFH/NV 2012, 594).
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Solche Verstöße sind im Streitfall nicht erkennbar. Das FG hat sich mit den tatsächlichen Umständen des Streitfalls umfassend auseinandergesetzt. Wenn das FG den Vortrag der Kläger, sie hätten die Kapitalanlage bei der Liechtensteinischen X-Bank nicht aus Gewinnabsicht, sondern zur Sicherung der Altersversorgung getätigt, nicht so würdigt, wie von den Klägern gewünscht, liegt das im Rahmen der dem FG als Tatsacheninstanz zustehenden freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das Gericht den Sachverhalt sowie die Einlassungen der Kläger so würdigt, wie sich die Beteiligten das vorstellen. Im Übrigen binden die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488). Nach diesen Grundsätzen ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG nicht zu beanstanden.
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3. Auch die Ausführungen der Kläger zur vorgeblich fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der Berechnung der Festsetzungsfrist nach §§ 169, 170, 171 AO durch das FG vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen entspricht das Urteil des FG der geltenden Rechtslage, nach der gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, also mit Ablauf des Kalenderjahres 2004. Das Urteil des FG ist danach --entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten-- nicht rechtsfehlerhaft. Zum anderen wäre die Revision selbst dann, wenn das Urteil rechtsfehlerhaft wäre, nicht zuzulassen; denn Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589, m.w.N.). Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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