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BFH 20.01.2016 - VI R 66/12
BFH 20.01.2016 - VI R 66/12 - Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung
Normen
§ 33 EStG 1997, § 623 Abs 1 ZPO, § 137 Abs 1 FamFG, § 33 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend FG München, 5. März 2012, Az: 5 K 182/04, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Es wird daran festgehalten, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind.
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2. NV: Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine Wohnung räumen und herausgeben muss, berechtigt noch nicht zum Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. März 2012 5 K 182/04 bzw. 5 K 710/12 (neu) aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind.
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Die Ehe der in den Streitjahren (2001, 2002) nichtselbständig beschäftigten Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) wurde 1999 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt; der Antrag der Klägerin auf Zuweisung der ehelichen Wohnung wurde abgewiesen. Das Amtsgericht stützte sich dazu auf den Ehevertrag vom 19. Dezember 1990, der den Versorgungsausgleich für den Scheidungsfall ausschloss und die Nutzung der Ehewohnung regelte. Die Klägerin blieb mit ihren Einwendungen, der Ehevertrag sei sittenwidrig, jedenfalls aber wirksam angefochten, vor dem Landgericht (LG), dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof erfolglos.
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Aus den in Zusammenhang mit der Ehescheidung geführten Gerichtsverfahren entstanden der Klägerin im Streitjahr 2001 insgesamt Kosten in Höhe von 28.935,28 €. Davon machte sie im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) 10.382,77 € geltend. Diese Kosten betrafen das Berufungsverfahren der Klägerin wegen Herausgabe der ehelichen Wohnung, die Gerichts-, Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten wegen der Räumung der Wohnung, Kosten wegen weiterer Ansprüche vermögensrechtlicher Art sowie Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus einem gegen die Rechtsschutzversicherung geführten Verfahren sowie die Zinsen für die notwendige Kreditaufnahme in Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren. Für das Streitjahr 2002 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 12.116,30 € geltend, nämlich die dem früheren Ehemann der Klägerin entstandenen und von der Klägerin zu tragenden Rechtsanwaltskosten sowie weitere Zinsen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte in den Einkommenssteuerbescheiden der Streitjahre diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Im Streitjahr 2001 berücksichtigte das FA als außergewöhnliche Belastungen zwar die der Klägerin entstandenen Scheidungskosten in Höhe von 705 DM; diese Aufwendungen überschritten jedoch zusammen mit ebenfalls anerkannten Krankheitskosten nicht die Grenze der zumutbaren Belastung und blieben damit ohne steuerliche Auswirkung.
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Im dagegen erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren wies die Klägerin darauf hin, dass ihr die Scheidung betreibender Exgatte als Kläger im Scheidungsverfahren nicht das Verbundverfahren nach §§ 622 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gewählt habe, sondern hinsichtlich des Ehevertrags und dessen Auswirkungen das LG angerufen habe, an dem Anwaltszwang herrsche. Auch deshalb seien die entstandenen Kosten für die Rechtsverteidigung zwangsläufig gewesen.
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Das FG gab der Klage teilweise statt. Es berücksichtigte die der Klägerin entstandenen Zivilprozesskosten sowie Zinszahlungen als außergewöhnliche Belastungen im Umfang von 11.840,90 € im Streitjahr 2001 und im Umfang von 12.116,30 € im Streitjahr 2002. Das FG gelangte zu diesem Ergebnis auf Grundlage des Senatsurteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015), wonach Zivilprozesskosten Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen könnten, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren seien.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
das Urteil des FG München vom 5. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es im Streitfall nicht um irgendeine, sondern um die gemeinsame Ehewohnung gegangen sei, die unter dem besonderen Schutz des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) stehe. Wenn insoweit der Ehemann Räumungsklage erhebe, sei eine Verteidigung im Rahmen dieser Verfahren notwendig.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die von der Klägerin aufgewandten Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).
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2. Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).
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Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.
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Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.
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3. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.
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a) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.
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b) Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden. Die von der Klägerin getragenen Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
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aa) Der Senat führt für die bis einschließlich 2012 geltende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort (Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 70/12). Danach sind zwar die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aber Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die Scheidungsfolgesachen noch § 623 Abs. 1 ZPO a.F. anzuwenden ist oder schon § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Weiter kommt es auch nicht darauf an, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).
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Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012 10 K 800/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).
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bb) Die von der Klägerin hier geltend gemachten Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren betrafen sämtlich Scheidungsfolgesachen, die nicht im Zwangsverbund (Versorgungsausgleich nach § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO) zu entscheiden waren. Die Rechtsstreitigkeiten um die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die damit verbundenen Kosten wegen Herausgabe sowie die Gerichtsvollzieherkosten wegen der Wohnungsräumung waren keine im Zwangsverbund zu entscheidenden Scheidungsfolgesachen. Dies gilt erst recht für die Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung.
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Im Ergebnis stritt die Klägerin über die Rechtswirksamkeit ihrer rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die Ansprüche zum Gegenstand hatten, die zwar Scheidungsfolgesachen sind, aber nicht zum Zwangsverbund gehören, sowie darüber hinaus um weitere vertragliche Ansprüche. Dementsprechend kommt ein Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht.
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Schließlich führt auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Wohnung räumen und herausgeben musste, nicht dazu, dass der hier von der Klägerin geführte Prozess jedenfalls insoweit existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Denn zum existenziell notwendigen Bereich kann zwar grundsätzlich das Wohnen gehören. Die Klägerin lief aber nicht aufgrund des Umstandes, dass sie die eheliche Wohnung räumen musste, Gefahr, ihre Existenzgrundlage schlechthin zu verlieren. Allgemein gilt, dass die Räumung und Herausgabe der Wohnung mit der entsprechenden Kostentragung diese Kosten des Zivilprozesses nicht zu außergewöhnlichen Belastungen macht, und zwar unabhängig von der Art der Wohnungskündigung (Senatsurteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526). Der Einwand der Klägerin, dass vorliegend um die Zuweisung der dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegenden ehelichen Wohnung gestritten worden sei, übersieht, dass die Ehe geschieden war, der Streit also allenfalls um die frühere eheliche Wohnung ging. Im Übrigen werden Kosten durch Familienstreitigkeiten, die im Grunde alle den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berühren, nicht allein deshalb zu außergewöhnlichen Belastungen. Denn entscheidend für die steuerliche Berücksichtigung ist, wie dargelegt, dass dieser Bereich den früheren Eheleuten eigenverantwortlich übertragen ist und daher nur die Kosten zwangsläufig sind, die unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Notwendigkeit der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens entstanden sind.
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4. Da die Revision des FA mit der Sachrüge Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem FG die vom FA gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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