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BFH 18.03.2015 - III B 43/14
BFH 18.03.2015 - III B 43/14 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe - Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 147 Abs 1 AO, § 162 AO, § 22 UStG 2005, §§ 63ff UStDV 2005, § 63 UStDV 2005, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. März 2014, Az: 6 K 1354/12, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Auch Taxiunternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, müssen ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen .
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2. NV: Die sich aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV ergebende Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem EStG. Taxiunternehmer haben ihre Bareinnahmen jeweils einzeln aufzuzeichnen. Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes erfüllen die sogenannten Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, die sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen .
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3. NV: Die Schichtzettel müssen nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Einnahmenursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt täglich --und nicht nur in größeren Zeitabständen-- unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird .
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4. NV: Verletzt der Taxiunternehmer seine Aufzeichnungspflicht oder seine Aufbewahrungspflicht, ist das Finanzamt dem Grunde nach zu einer Schätzung gemäß § 162 AO berechtigt .
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2014 6 K 1354/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2005 bis 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte u.a. Einkünfte aus einem Taxi- und Güterbeförderungsgewerbe mit mehreren Fahrzeugen, für das auch der Kläger fuhr. Ihren Gewinn ermittelte die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung.
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Im Jahr 2009 fand eine Außenprüfung statt, die u.a. die Herkunft der verbuchten Bareinnahmen aufklären sollte. Dabei wurde festgestellt, dass die Einnahmen nur einmal wöchentlich erfasst wurden und vollständig ausgefüllte Schichtzettel nicht vorhanden waren. Zudem wurden diverse Einzahlungen vom Privatkonto des Klägers auf das Geschäftskonto der Klägerin ermittelt, die als Privateinlagen verbucht worden waren. Mangels Vorlage der kompletten Kontoauszüge des Klägers und Feststellbarkeit, ob es sich um Privateinlagen oder weitergeleitete Betriebseinnahmen gehandelt hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Betriebseinnahmen in Höhe der ungeklärten Bareinlagen von jeweils brutto 18.000 € (2005), 11.500 € (2006) und 21.000 € (2007) hinzu und erließ am 22. Dezember 2009 entsprechende Änderungsbescheide. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14. August 2012).
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Die Schätzung des FA sei gemäß § 162 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen, da die Klägerin die Aufzeichnungen, die sie als Unternehmerin nach § 22 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu führen hatte, nicht habe vorlegen können oder ihre Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden könnten. Die Klägerin habe weder eine Einzelaufzeichnung der Umsätze vorgenommen noch ein in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführtes Kassenbuch geführt. Auch seien die Schichtzettel i.V.m. den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, nicht aufbewahrt worden. Die Hinzuschätzung sei auch der Höhe nach gerechtfertigt, da die ermittelten Reingewinne unter den untersten Richtsätzen für das Taxi- und Gütergewerbe lägen.
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Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie überhaupt den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Sie wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
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a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 III B 119/12, BFH/NV 2013, 1417).
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b) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob Taxiunternehmer Bargeldeinnahmen (Tagesquittungen) täglich in der Buchhaltung erfassen müssen.
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Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt und damit nicht klärungsbedürftig. Nach dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 30 ff.) müssen auch bei einem Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Die sich aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ergebende Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt dabei unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem EStG. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. § 63 Abs. 1 UStDV sind u.a. auch die vereinnahmten Entgelte so aufzuzeichnen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der BFH in der vorgenannten Entscheidung nicht offen gelassen, ob eine Pflicht zu täglichen Aufzeichnungen besteht oder ob auch wöchentliche Aufzeichnungen genügen. Vielmehr hat er ausgeführt, dass jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen ist (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 33), woraus sich ohne weiteres ergibt, dass tägliche und wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen nicht genügen. Von dieser grundsätzlich auch für Taxiunternehmer geltenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen macht der BFH aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes nur dann eine Ausnahme, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 32 ff.). Von der Aufbewahrung dieser Einnahmenursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 34). Insoweit hat der BFH im Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 133/11 (BFH/NV 2013, 341, Rz 6) betont, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel nur entbehrlich ist, wenn deren Inhalt täglich --und nicht nur in größeren Zeitabständen-- nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. Entsprechend hat der BFH ausgeführt, dass das FA sowohl bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht als auch bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht dem Grunde nach zur Schätzung berechtigt ist (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 36).
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Aus dem von den Klägern in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 XI R 5/10 (BFH/NV 2012, 1921) folgt schon deshalb nichts anderes, weil dieses zu einem buchführenden Kantinenbetrieb und damit zu einem nicht vergleichbaren Fall ergangen ist. Erneuter Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern angeführten Entscheidungen, wonach wesentliche Mängel bei Aufzeichnung der Kasseneinnahmen in Einzelfällen angenommen wurden, weil erst nach 14 Tagen oder nur einmal im Monat Aufzeichnungen vorgenommen wurden. Insoweit haben die Kläger aus den betreffenden Entscheidungen bereits nicht herausgearbeitet, dass --im Umkehrschluss-- Aufzeichnungsmängel ausschließlich nach entsprechend langen aufzeichnungsfreien Zeiten angenommen werden. Ebenso wenig ergeben sich aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 23. Februar 2009 an den Taxiverband Deutschland e.V. neue Gesichtspunkte. Auch hierin wird auf die sich aus dem Umsatzsteuerrecht ergebende Pflicht zur Einzelaufzeichnung der vereinnahmten Entgelte hingewiesen. Auch steht es nicht im Widerspruch zu der dargelegten BFH-Rechtsprechung, wenn die Oberfinanzdirektion Karlsruhe keine steuerrechtliche Verpflichtung für Taxiunternehmer zur Dokumentation des eingesetzten Personals, der jeweiligen Arbeitszeiten, der Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge oder zum Führen sogenannter Schichtzettel erkennt. Denn auch der BFH sieht solche anderen Formen der Aufzeichnung nur als Erleichterung an, die der Taxiunternehmer nicht in Anspruch zu nehmen braucht, wenn er stattdessen jede einzelne Bareinnahme aufzeichnet.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Einen solchen haben die Kläger bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
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a) Die Kläger machen geltend, das FG habe auf "amtliche Richtsätze" Bezug genommen, ohne diese näher zu bezeichnen, weshalb sich die Frage stelle, ob das FG die Schätzung des FA habe zugrunde legen dürfen und welche Schätzgrundlage richtigerweise anzuwenden sei.
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aa) Hieraus kann allenfalls abgeleitet werden, dass die Kläger von einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO ausgehen. Nach dieser Vorschrift sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine Erörterung aller im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil gebietet die Vorschrift nicht. § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO stellt an die Begründung eines Urteils keine höheren Anforderungen als § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO. Ein Urteil ist nur dann i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, m.w.N.). Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 708, m.w.N.).
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bb) Dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien, haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Das FG hat zum einen dargelegt, warum dem Grunde nach eine Schätzung erforderlich ist und warum es hinsichtlich der Höhe des Gewinns keinen inneren, sondern einen äußeren Betriebsvergleich angestellt hat. Ferner hat es im Einzelnen ausgeführt, welche Mindestreingewinnsätze die amtliche Richtsatzsammlung für das Taxigewerbe in den Streitjahren ausgewiesen hat. Dass das FG insoweit keine Fundstelle angegeben hat, stellt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass diese Richtsätze vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden (s. z.B. Richtsatzsammlung 2006, BStBl I 2007, 574) und die Kläger fachkundig vertreten waren, keinen groben Begründungsmangel dar. Im Übrigen hat das FG entgegen der Darlegung der Kläger nicht die Schätzung des FA ohne eigene nachvollziehbare Schätzung übernommen, sondern die Ergebnisse der Schätzung des FA anhand der Richtsatzsammlung überprüft, wobei es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Richtsatzschätzung zu einem deutlich ungünstigeren Ergebnis für die Kläger geführt hätte.
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b) Soweit die Kläger im Übrigen eine falsche Rechtsanwendung und tatsächliche Würdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen der Schätzung rügen, ist dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 176/12, BFH/NV 2013, 1445, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, wie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461). Revisionsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO haben die Kläger in diesem Zusammenhang nicht hinreichend dargelegt.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
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