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BFH 05.05.2014 - III B 156/13
BFH 05.05.2014 - III B 156/13 - Kindergeldanspruch für entführte Kinder
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 63 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 8 AO, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 5. November 2013, Az: 13 K 2049/12, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Es ist geklärt, dass ein Kind, das in einen Staat außerhalb der EU und des EWR entführt wurde, seinen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 AO aufgegeben hat, wenn sich bei einer die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigenden Prognose ergibt, dass das Kind nicht nach Deutschland zurückkehren wird. Die Wohnsitzaufgabe kann im Einzelfall bereits beim Verlassen des Inlands oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten.
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2. NV: Eine Regel, wonach die vom FG anzustellende Prognoseentscheidung immer zugunsten desjenigen ausfallen muss, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen wurde, lässt sich aus der BFH-Rechtsprechung nicht ableiten.
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3. NV: Die Prognoseentscheidung des FG über die Rückkehr des Kindes ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine beiden im Jahr 2000 und 2003 geborenen Kinder ab deren Geburt Kindergeld. Das Kindergeld wurde entsprechend der im Kindergeldantrag vom Kläger erteilten Anweisung auf ein Konto der Kindesmutter überwiesen.
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Am 11. Oktober 2010 wurden die Kinder nach unbekannt abgemeldet, nachdem die Kindesmutter mit ihnen nach X (Afrika) verzogen war. Der Kläger teilte der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) auf deren Anfrage mit, dass die Kinder seit August 2010 im Haushalt der Mutter gelebt hätten.
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Mit Bescheid vom 9. Juli 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab August 2010 auf und forderte das für den Zeitraum August 2010 bis März 2012 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 7.360 € vom Kläger zurück. In dem hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren legte der Kläger einen Antrag an das Amtsgericht auf einstweilige Anordnung eines Ausreiseverbots vor, aus dem sich ergab, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kinder bereits seit der im Juli 2009 erfolgten Trennung der Eltern bei der Kindesmutter befand. Die Familienkasse hob daraufhin --nach Verböserungshinweis-- mit Bescheid vom 13. August 2012 die Kindergeldfestsetzung auch für den Zeitraum ab Juli 2009 auf und forderte nunmehr für den Zeitraum Juli 2009 bis März 2012 insgesamt 11.904 € zurück. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21. August 2013).
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Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die Kindesmutter für den Zeitraum Juli 2009 bis Oktober 2010 wegen der bei ihr bestehenden Haushaltsaufnahme vorrangig vor dem Kläger kindergeldberechtigt gewesen sei. Für den späteren Zeitraum scheitere ein Kindergeldanspruch des Klägers an dem fehlenden Wohnsitz der Kinder im Inland. Die Rückforderung habe sich zu Recht gegen den Kläger gerichtet, da dieser trotz der zugunsten der Kindesmutter erfolgten Zahlungsanweisung Leistungsempfänger des Kindergeldes gewesen sei und die Voraussetzungen für ein Absehen von der Rückforderung mangels einer wirksamen Weiterleitungserklärung nicht vorgelegen hätten.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.
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a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 116 FGO Rz 171). Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 10/10, BFH/NV 2012, 953, m.w.N.).
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b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.
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aa) Der Kläger trägt vor, das FG habe § 8 der Abgabenordnung fehlerhaft ausgelegt, weil es einen fortbestehenden Wohnsitz der Kinder im Inland verneint habe, obwohl dem Kläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Kinder übertragen worden sei, er geeigneten Wohnraum für die Aufnahme der Kinder vorgehalten habe und weitere Schritte zur Rückführung der Kinder --angesichts des Umstands, dass X nicht Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsabkommens sei-- nicht hilfreich gewesen seien.
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Insoweit fehlt es zum einen bereits an der Formulierung einer hinreichend konkretisierten abstrakten Rechtsfrage. Zum anderen setzt sich der Kläger auch nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander. Nach der vom FG zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. März 2002 VIII R 62/00, BFH/NV 2002, 1146, m.w.N.) ist die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland vollzogen, sobald Umstände eingetreten sind, die erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zurückkehren wird. Dies kann bei einer Auslandsreise der Zeitpunkt der Ausreise oder ein späterer Zeitpunkt sein, wenn sich der Steuerpflichtige zunächst nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat. Bei einem ursprünglich vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist dann entscheidend, in welchem Zeitpunkt Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Steuerpflichtige nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird. Das FG hat insoweit aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten der betreffenden Person zu treffen, die als Teil der tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1146, m.w.N.). Der Kläger legt insoweit nicht dar, inwieweit sich aus der Überzeugung des FG, wonach die nach Ausreise der Kinder erfolgten und allein auf das Inland beschränkten rechtlichen Schritte keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr der Kinder in das Inland zu begründen vermögen, eine über die Würdigung der Umstände des Einzelfalls hinausgehende rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragestellung ergibt.
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bb) Soweit der Kläger die Rechtsfrage aufwirft, ob er sich für den Zeitraum Juli 2009 bis Oktober 2010 die Zahlung an die kindergeldberechtigte Mutter anrechnen lassen müsse, fehlt es schon an einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats, wonach das Kindergeld auch dann von dem im Bescheid bezeichneten Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger zurückzufordern ist, wenn es aufgrund seiner Weisung an einen Dritten ausgezahlt wurde (z.B. Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734; Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2005 III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486; vom 29. Januar 2007 III B 169/05, BFH/NV 2007, 858).
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c) Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen ist. Denn hierbei handelt es sich um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973).
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2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.
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a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487).
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b) Soweit der Kläger rügt, das angegriffene FG-Urteil weiche vom Urteil des FG Hessen vom 26. Mai 2011 3 K 1724/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 714) insoweit ab, als in der Divergenzentscheidung erst nach Ablauf von neun Jahren eine Erwartung auf Rückkehr der Kinder verneint worden sei, in der angegriffenen Entscheidung hingegen bereits bei Abreise der Kinder, liegt eine Divergenz nicht vor. Zum einen sind die Entscheidungen nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen. In der angegriffenen Entscheidung hatte das FG über einen Kindergeldanspruch für einen Zeitraum vor der Ausreise und für einen Zeitraum von knapp drei Jahren (November 2010 bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im August 2013) nach der Ausreise der Kinder zu entscheiden. In der vorgeblichen Divergenzentscheidung war hingegen nur über einen Zeitraum zu entscheiden, der mehrere Jahre nach der mutmaßlichen Entführung begann (Entführung im Mai 2002; Streitzeitraum laut Klageantrag: Oktober 2008 bis Juni 2010). Überdies befand sich der Entführer nach dem der Divergenzentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt im Jahr nach der Entführung wieder für geraume Zeit im Inland.
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Auch ergibt sich aus der vorgeblichen Divergenzentscheidung nicht --wie vom Kläger behauptet--, dass für den Zeitraum vor Ablauf von neun Jahren die berechtigte Erwartung auf Rückkehr akzeptiert worden sei. Vielmehr wurde die ebenfalls ab Ausreise der Kinder erfolgte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bestandskräftig. Ferner war der Zeitraum vor Oktober 2008 nicht Streitgegenstand.
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Soweit der Kläger eine Abweichung vom BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1146 rügt, lässt sich dieser Entscheidung schon nicht der behauptete Rechtssatz entnehmen, wonach die vom FG anzustellende Prognoseentscheidung zugunsten desjenigen ausfallen müsse, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen worden sei, weil solche rechtskräftigen Entscheidungen von den Beteiligten auch befolgt würden.
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3. Die Revision ist nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
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a) Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe den Sachverhalt hinsichtlich der dem Kläger möglichen Rückführungsbemühungen weiter aufklären müssen (§ 76 Abs. 1 FGO), genügt die Beschwerdeschrift nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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Insofern wäre anzugeben gewesen, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde; schließlich, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921, m.w.N.). Da es sich bei dem Gebot der Sachaufklärungspflicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, setzt die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels zudem den Vortrag voraus, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger den behaupteten Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer derartigen Rüge gehindert gewesen sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431). Ein entsprechendes Vorbringen fehlt.
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b) Den Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenso nicht, soweit der Kläger geltend macht, das FG sei von objektiv falschen Tatsachen ausgegangen, weil es angenommen habe, dass die Kinder das Inland freiwillig verlassen hätten, und weil es hierfür die nur wegen Entziehung Minderjähriger und nicht wegen Freiheitsberaubung erfolgte Strafanzeige herangezogen habe.
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Soweit man hierin die Rüge einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO erblicken will, läge ein solcher Verfahrensfehler nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846).
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Der Kläger hat indes weder dargelegt, welchem Vorbringen oder Akteninhalt die Annahme des FG widerspricht, noch ist er auf die Frage eingegangen, ob die Entscheidung des FG auf diesem angenommenen Sachverhalt beruht. Hierzu hätte jedoch Veranlassung bestanden, da das FG die entsprechende Begründungspassage mit den Worten "Im Übrigen durfte -ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme- naheliegend sein..." eingeleitet hat.
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Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt überdies nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint. Insoweit würde es sich um nicht zur Revisionszulassung führende materiell-rechtliche Fehler handeln, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 24. April 2007 VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521; vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246, jeweils m.w.N.).
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
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