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BFH 13.03.2014 - V B 47/13
BFH 13.03.2014 - V B 47/13 - (Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid im Haftungsfall - § 13c UStG steht mit Unionsrecht im Einklang)
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 191 AO, Art 205 EGRL 112/2006, Art 21 Abs 3 EWGRL 388/77, § 13c UStG 2005, § 18 Abs 1 UStG 2005, § 16 Abs 1 UStG 2005, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 1. März 2013, Az: 1 K 3492/11 H(U), Urteil
Leitsatz
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NV: Der Haftungsschuldner kann auch nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vorliegen. Die Höhe der Haftung bestimmt sich aber unter Berücksichtigung der im Jahresbescheid festgesetzten Steuerschuld .
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.
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1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob die Haftungsnorm des § 13c des Umsatzsteuergesetzes dem Unionsrecht entspricht, nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn der Bundesfinanzhof (BFH) bejaht die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Unionsrecht (BFH-Urteile vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89, und vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70).
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2. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob nach Erlass eines Umsatzsteuer-Jahresbescheids ein Umsatzsteuer-Haftungsbescheid für einen von diesem Bescheid erfassten Voranmeldungszeitraum ergehen kann, ist nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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Hierzu ist nicht nur erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert, sondern auch, dass in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargelegt wird, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Hierzu ist auch darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165).
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Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht geltend macht, ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage durch den BFH dahingehend geklärt worden, dass der Haftungsschuldner auch nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden kann, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vorliegen (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486). Der BFH hat in dieser Entscheidung auch geklärt, dass dem nicht entgegensteht, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Steuerfestsetzung aufgrund einer Umsatzsteuer-Voranmeldung (Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid) mit der wirksamen Bekanntgabe des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gemäß § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung auf andere Weise erledigt ist, da das endgültige Schicksal der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschuld als Haftungsgrundlage ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung und Eigenständigkeit von der Höhe der Steuerschuld nach dem Jahressteuerbescheid abhängt und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche kraft Gesetzes unter der auflösenden Bedingung stehen, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Vorauszahlungsfestsetzungen durch die Festsetzung der Jahressteuerschuld bestätigt werden (BFH-Urteil in BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486, unter II.3. und II.4.). Aus dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten Hinweis auf die Erledigung von Vorauszahlungsbescheiden durch Jahresbescheide nach den BFH-Urteilen vom 7. Juli 2011 V R 21/10 (BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81) und vom 24. April 2013 XI R 25/10 (BFHE 241, 451) ergibt sich kein weiter gehender Klärungsbedarf.
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