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BFH 18.12.2013 - VII B 40/13
BFH 18.12.2013 - VII B 40/13 - Auswirkung eines Insolvenzplanverfahrens auf den Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Normen
§ 46 Abs 2 Nr 4 StBerG vom 29.07.2009, § 74 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 7. Februar 2013, Az: 13 K 4533/10, Urteil
Leitsatz
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NV: Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht durch die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens beeinflusst. Insbesondere kommt für das Widerrufsverfahren keine Aussetzung nach § 74 FGO in Betracht.
Tatbestand
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I. Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Februar 2010 wurde über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 12. November 2010 widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) daraufhin die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Sie begründete dies u.a. damit, dass der Kläger nach der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in Vermögensverfall geraten sei.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass er mit der vorhandenen Insolvenzmasse in Höhe von knapp 50.000 € sowie einem privaten Darlehen in Höhe von weiteren 50.000 € ein Insolvenzplanverfahren anstrebe. Das finanzgerichtliche Verfahren solle bis zum Abschluss des Insolvenzplanverfahrens ruhen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe zur gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls, die der Kläger nicht widerlegt habe. Der Hinweis auf ein angestrebtes Insolvenzplanverfahren reiche hierfür nicht aus. Zwar könne durch die Zustimmung zu einem Insolvenzplan eine Wiederherstellung der Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten. Im Streitfall habe der Kläger aber noch gar keinen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht eingereicht. Im Übrigen sei noch nicht absehbar, ob der Kläger die angekündigte Darlehensaufnahme umsetzen könne. Die im Rahmen eines möglichen Insolvenzplans zu verteilende Insolvenzmasse sei nicht hinreichend konkretisiert. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Gläubiger einem bisher nicht vorliegenden Insolvenzplan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zustimmen werden. Angesichts der "greifbaren Ungewissheit" hinsichtlich der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens komme auch kein Ruhen des finanzgerichtlichen Verfahrens in Betracht.
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Entgegen der Darstellung des FG sei die zu verteilende Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend konkretisiert worden. Damit sei der Sachverhalt mit der Zustimmung zu einem Insolvenzplan vergleichbar. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Insolvenzverwalterin habe sich eine verteilbare Insolvenzmasse in Höhe von 46.633,52 € ergeben. Außerdem habe er, der Kläger, in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er auf Grundlage einer verbindlichen Zusage des Herrn W ein Darlehen in Höhe von 50.000 € erhalten werde. Herr W habe dieses Geld auch wie vereinbart zur Verfügung gestellt. Abweichend von den bisher durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fällen hätten somit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte für ein erfolgreiches Insolvenzplanverfahren vorgelegen. Darüber hinaus sei das FG von einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber des Klägers ausgegangen, ohne anhand der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2012 und der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse 2011/2012 den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu erforschen.
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Das Urteil des FG beruhe somit auf Sachaufklärungsmängeln. Darüber hinaus sei das Urteil eine Überraschungsentscheidung. Sowohl Beweisanträge als auch tatsächliches Vorbringen des Klägers seien übergangen worden. Dadurch sei es zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen. Schließlich hätten die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe vorgelegen. Die Verfahrensfehler seien zwar nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt worden. Dies sei aber auch nicht möglich gewesen, da sie erst aus dem Urteil des FG erkennbar gewesen seien. Schließlich verletze das Urteil die Grundrechte auf Berufsfreiheit und auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, liegt jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht vor.
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1. Das FG hat trotz des angekündigten Insolvenzplanverfahrens zu Recht weder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) noch dessen Ruhen (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung --ZPO--) beschlossen.
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Dies folgt bereits daraus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zur gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls führt. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Rechtsfolgen können deshalb nicht geeignet sein, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Zu diesen Rechtsfolgen gehört auch die Möglichkeit eines Antrags auf Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens. Ob die Vermögensverhältnisse des Klägers nach Abschluss des Insolvenzplanverfahrens als geordnet angesehen werden können und eine Wiederbestellung als Steuerberater in Betracht kommt, wird auf der Grundlage der Gegebenheiten dieses (künftigen) Zeitpunkts zu entscheiden sein. Das mit § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verfolgte gesetzgeberische Ziel, die Interessen der Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können, verbietet es aber, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung bis zu einer etwaigen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Steuerberaters zurückzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2010 VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496, m.w.N.).
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Für ein Ruhen des Verfahrens fehlte darüber hinaus ein entsprechender Antrag der Steuerberaterkammer. Denn § 251 ZPO setzt einen gemeinsamen Antrag der Beteiligten voraus. Ob das FG eine solche Zustimmung bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung hätte ersetzen können (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2000 VIII B 92/99, BFH/NV 2000, 1133, m.w.N.), kann im Streitfall offen bleiben. Auf Grundlage der oben dargestellten Erwägungen zur Zielsetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung erkennbar.
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2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) bzw. auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) berufen.
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Soweit der Kläger in seiner Beschwerde ausführt, die zu verteilende Vermögensmasse sei entgegen der Auffassung des FG zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend konkretisiert worden und es hätte ausreichende Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Abschluss des künftigen Insolvenzplanverfahrens gegeben, folgt daraus kein entsprechender Verfahrensfehler. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in der mündlichen Verhandlung des FG tatsächlich die verbindliche Zusage eines Herrn W für ein Darlehen in Höhe von 50.000 € dargelegt hat. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Umstand unter Berücksichtigung des Rechtsstandpunkts des FG zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können, d.h. inwiefern die Entscheidung des FG darauf beruht. Dies schließt im Streitfall nicht nur die Zulassung einer Revision wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht, sondern auch die Zulassung wegen einer Gehörsverletzung aus. Denn die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs für die getroffene Entscheidung (§ 119 Nr. 3 FGO) gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß --wie z.B. bei rechtswidriger Ablehnung eines Vertagungsantrags-- auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Sie gilt dagegen nicht, wenn der gerügte Verstoß --wie im Streitfall hinsichtlich der Voraussetzungen eines Vermögensverfalls i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bzw. einer Widerlegung der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber-- nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, m.w.N.).
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Das FG stützt sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 30. April 2009 VII R 32/08, BFH/NV 2009, 1463, m.w.N.), nach der die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans (§§ 235 ff. der Insolvenzordnung --InsO--) völlig ungewiss ist. Ob auch ohne das Vorliegen eines bestätigten Insolvenzplans Vereinbarungen mit den Gläubigern die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen können, ist danach eine vom Tatrichter zu beantwortende Frage des Einzelfalls. In BFH/NV 2009, 1463 beanstandete der erkennende Senat in diesem Zusammenhang nicht die Erwägungen des Instanzgerichts, eine mit den Gläubigern der Klägerin getroffene Vereinbarung führe --anders als ein gerichtlich bestätigter Insolvenzplan-- nicht zu den Rechtsfolgen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO a.F. (§ 254b InsO n.F.; Anwendung auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben) und des § 258 Abs. 1 InsO (Aufhebung des Insolvenzverfahrens).
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Daran anschließend stellt das FG im Streitfall entscheidend darauf ab, dass nicht nur die Zustimmung zu einem Insolvenzplan fehlt, sondern ein solcher Insolvenzplan noch gar nicht beim Insolvenzgericht eingereicht worden ist. Dass nach Auffassung des FG darüber hinaus noch nicht einmal die zu verteilende Insolvenzmasse feststeht, sind lediglich zusätzliche Erwägungen, wie aus der Einleitung "im Übrigen" erkennbar ist. Daraus folgt, dass die Entscheidung des FG letztlich nicht davon abhing, ob und inwieweit die Insolvenzmasse des Klägers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend konkretisiert war.
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Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er dem FG mit Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung 2012 sowie der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse 2011 und 2012 hinsichtlich der Widerlegung der Gefährdung der Mandanteninteressen eine weitere Erforschung des Sachverhalts ermöglicht habe, diese aber unterblieben sei, sind von vornherein keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler erkennbar. Das FG ist unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorgelegten Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger weiterhin (auch) selbständig tätig war und dadurch eine Gefährdung der Interessen seiner Mandanten nicht ausgeschlossen werden kann. Umstände, deren Ermittlung auf Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, hat der Kläger nicht dargelegt.
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3. Mit dem Verweis auf etwaige Grundrechtsverstöße bezeichnet der Kläger keine Verfahrensfehler, sondern wendet sich letztlich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG. Dies stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
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