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BFH 10.07.2013 - IV E 7/13
BFH 10.07.2013 - IV E 7/13 - Streitwerterhöhung bei über den klägerischen Antrag hinausgehendem Beigeladenenantrag
Normen
§ 1 Abs 2 Nr 2 GKG, § 3 Abs 1 GKG, § 45 Abs 1 S 2 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG, § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 1 GKG
Leitsatz
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NV: Geht der Antrag eines Beigeladenen über den klägerischen Antrag hinaus, so ist der maßgebliche Streitwert zu erhöhen, wenn über den entsprechenden Antrag entschieden worden ist.
Tatbestand
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I. Mit Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 50/09 (BFHE 240, 270, BStBl II 2013, 494) hat der Senat auf die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 9 K 2067/03 F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 467) und die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 12. März 2003 aufgehoben und den Bescheid des FA über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1998 vom 5. Oktober 2000 mit der Maßgabe abgeändert, dass dem Kläger kein Organeinkommen zugerechnet wird. Zugleich hat der Senat den Hilfsantrag der Beigeladenen zu 1. und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) als unzulässig verworfen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Senat dem FA zu 36 % und der Kostenschuldnerin zu 64 % auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 19. Juni 2013 nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 10.419,20 € gegen die Kostenschuldnerin angesetzt, wovon noch 275 € zu entrichten sind. Als Streitwert hat die Kostenstelle 599.182 € angesetzt.
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Dagegen richtet sich die Erinnerung der Kostenschuldnerin, mit der sie geltend macht, auch bezogen auf die gegen sie ergangene Kostenrechnung sei nur von dem aus Sicht des Klägers maßgeblichen Streitwert von 213.993 € auszugehen. Soweit sie selbst einen über das klägerische Interesse hinausgehenden Hilfsantrag gestellt habe, sei der Antrag unter einer aufschiebenden Bedingung gestellt worden, weshalb über ihn nicht zu entscheiden gewesen sei. Auch habe der Senat gerade nicht darüber entschieden, wem statt dem Kläger das Organeinkommen zuzurechnen gewesen sei. Deshalb sei der Streitwert auf das positive Interesse des Klägers begrenzt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
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1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an die Kostenschuldnerin gerichtete Kostenrechnung weist allerdings bezogen auf den angesetzten Streitwert keinen Rechtsfehler auf.
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a) Die Kosten eines Verfahrens vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit richten sich gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG nach dem Streitwert. Dieser bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Ermittlung des Streitwerts in einer (einheitlichen und/oder gesonderten) Gewinnfeststellungssache richtet sich dabei nach den steuerlichen Auswirkungen, die die streitigen Feststellungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Verfahrensbeteiligten haben können (BFH-Urteil vom 10. November 1960 IV 62/60 U, BFHE 72, 251, BStBl III 1961, 95; BFH-Beschlüsse vom 28. September 1967 IV R 60/67, BFHE 90, 277, BStBl II 1968, 62; vom 22. Februar 1985 III R 206/83, BFH/NV 1985, 42). Dies sind hier unstreitig 25 % vom streitigen Organeinkommen in Höhe von 1.674.141 DM.
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b) Geht allerdings --wie im Streitfall-- der Antrag eines Beigeladenen über den klägerischen Antrag hinaus, so ist der maßgebliche Streitwert zu erhöhen, wenn über den entsprechenden Antrag entschieden worden ist. Dies folgt mittelbar aus § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG.
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aa) Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist allerdings nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Die Regelungen beziehen sich auf wechselseitige Rechtsmittel, die denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2008 I E 3/08, BFH/NV 2009, 189). So liegt indessen der Streitfall nicht, denn der von der Kostenschuldnerin gestellte Hilfsantrag ist über den klägerischen Antrag hinaus darauf gerichtet, ihr laufendes Einkommen um den Betrag des ihr zuzurechnenden Organeinkommens zu kürzen.
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bb) Insoweit liegt aus kostenrechtlicher Sicht ein zweiter Streitgegenstand vor, über den der Senat auch entschieden hat, indem er den Hilfsantrag der Kostenschuldnerin als unzulässig verworfen hat. Soweit die Kostenschuldnerin rügt, der Senat habe über den Hilfsantrag wegen einer insoweit vorliegenden aufschiebenden Bedingung nicht entscheiden dürfen, kann sie damit im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenfestsetzung nicht gehört werden, weil insoweit nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten.
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cc) Aus Sicht des Senats ist es vor diesem Hintergrund sachgerecht, dass sich der von der Kostenschuldnerin gestellte Hilfsantrag streitwerterhöhend auswirkt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Zurechnung des strittigen Organeinkommens in Höhe von 1.674.141 DM auf die Kostenschuldnerin durch den entsprechend hohen Ansatz von Betriebsausgaben in einer Ergänzungsbilanz bei ihren laufenden Einkünften zu kompensieren. Angesichts der Tatsache, dass die Kostenschuldnerin als Körperschaft im Streitjahr einer Körperschaftsteuer in Höhe von 45 % unterworfen war, hat die Kostenstelle im Rahmen der Kostenrechnung die entsprechende steuerliche Belastung der Kostenschuldnerin in Höhe von 45 % von 1.674.141 DM im Rahmen der Streitwertbemessung zu Recht zusätzlich berücksichtigt. Von einer solchen Addition der Streitwerte war der Senat auch bei der Ermittlung der Quote für die Kostengrundentscheidung ausgegangen.
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2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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