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BFH 23.07.2012 - III B 211/11
BFH 23.07.2012 - III B 211/11 - Darlegung von Zulassungsgründen bei objektiver Klagehäufung
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 27. September 2011, Az: 3 K 1824/08, Urteil
Leitsatz
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NV: Wendet sich der Steuerpflichtige insgesamt gegen ein Urteil des FG, mit dem dieses über mehrere in der Form der objektiven Klagehäufung angefochtene Bescheide entschieden hat, muss er für jedes Streitjahr einen Zulassungsgrund darlegen .
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtet sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) über mehrere in der Form der objektiven Klagehäufung angefochtene Bescheide (Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000) entschieden hat.
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a) Den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1997 hat das FG mit seinem Urteil aufgehoben. Insoweit ist der Kläger durch die angefochtene Entscheidung bereits nicht beschwert.
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b) Im Hinblick auf die Streitjahre 1998 und 1999 hat der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt.
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Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Kläger darauf, die Rechtsfrage, ob und inwieweit der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann gewahrt sei, wenn sich das FG in den Urteilsgründen mit der Anwendung der Richtsatzsammlung im konkreten nicht oder jedenfalls nicht hinreichend befasse, habe grundsätzliche Bedeutung. Insofern liege zugleich ein Verfahrensfehler vor. Hilfsweise mache er hinsichtlich der Zurechnung von Barmitteln seiner (späteren) Ehefrau zu seinen betrieblichen Einkünften eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2003 I R 52/02 (BFH/NV 2003, 1221) geltend.
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Im Streitjahr 1998 geht es nach den Ausführungen im FG-Urteil nur noch um die Berücksichtigung von nicht anerkannten Betriebsausgaben, da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die bis dahin streitige Hinzuschätzung im Klageverfahren durch Erlass eines Änderungsbescheids zurückgenommen hat. Für das Streitjahr 1999 hat der Kläger ausweislich des FG-Urteils eingeräumt, den hinzugerechneten Betrag nicht als Betriebseinnahme erklärt zu haben. Eine darüber hinausgehende Hinzuschätzung ist danach nicht erfolgt.
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Gründe, die eine Zulassung der Revision für die Streitjahre 1998 und/oder 1999 rechtfertigen könnten, sind aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.
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c) Aber auch für das Streitjahr 2000 kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht. Die Darlegung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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aa) Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig geltend gemacht. Es ist nicht erkennbar, zu welchen entscheidungserheblichen Umständen er sich nicht hat äußern können oder welche entscheidungserheblichen Fakten oder Unterlagen das FG nicht zur Kenntnis genommen ha-ben könnte.
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Zu der Anwendung der Richtsatzsammlung hat der Kläger nach seinen eigenen Ausführungen ausführlich mit der Klagebegründung vorgetragen. Wenn sich das FG damit nach Auffassung des Klägers "nicht hinreichend" auseinandergesetzt haben sollte, liegt darin keine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst nicht das Recht auf "Erhörung" (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907). Es ist auch nicht erforderlich, dass das FG alle im Einzelfall gegebenen Umstände in der Begründung seiner Entscheidung erörtert (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 Rz 64). Das rechtliche Gehör ist vielmehr gewahrt, wenn das FG die Ausführungen der Beteiligten bei der Urteilsfindung in Erwägung zieht und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern auseinandersetzt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012 III B 107/11, BFH/NV 2012, 987). Dies hat das FG getan, indem es die für das Streitjahr 2000 vorgenommene Schätzung insbesondere auch der Höhe nach überprüft und in nachvollziehbarer Weise für gerechtfertigt erachtet hat.
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bb) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage einer Gehörsverletzung nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat sich bereits nicht mit der umfangreich vorhandenen Rechtsprechung des BFH zum Anspruch auf rechtliches Gehör auseinandergesetzt, an Hand derer sich die aufgeworfene Rechtsfrage leicht beantworten lässt. Ob der BFH "zur Frage der Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung in Schätzungsfällen" --wie der Kläger meint-- bisher noch nicht umfassend Stellung genommen hat, ist für die aufgeworfene Rechtsfrage nach einer Gehörsverletzung nicht relevant.
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cc) Die Revision ist schließlich nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. Der Kläger hat bereits keinen abstrakten, die Vorentscheidung tragenden Rechtssatz herausgearbeitet und diesem einen abstrakten, ebenfalls tragenden Rechtssatz aus dem zitierten BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1221 gegenübergestellt (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48, m.w.N.). Darüber hinaus fehlt es an einer Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt handelt sowie ob die Barmittel der späteren Ehefrau für die im Streitjahr 2000 erfolgte Hinzuschätzung überhaupt von Belang waren und nicht vielmehr nur in einem anderen der --zusammen mit dem Verfahren 3 K 1540/11-- insgesamt sechs Streitjahre eine Rolle spielten.
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