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BFH 13.12.2011 - VIII B 39/11
BFH 13.12.2011 - VIII B 39/11 - Häusliches Arbeitszimmer bei Erwerbslosigkeit; Zulässigkeit von gegen eine Entscheidung des FG gerichteten Angriffsmitteln
Normen
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1997, § 74 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 109 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Januar 2011, Az: 2 K 1222/06 B, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Einem unsubstantiierten Antrag auf Urteilsergänzung fehlt das Rechtschutzbedürfnis.
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2. NV: Die Umdeutung einer NZB in eine a.o. Beschwerde gegen Einzelmaßnahmen des Finanzgerichts kommt nicht in Betracht.
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3. NV: Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Einkommensteuer im Hinblick auf eine umstrittene Steuerabrechnung.
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4. NV: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit in einer Phase der Erwerbslosigkeit können regelmäßig nur geltend gemacht werden, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.
Gründe
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Das Urteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern.
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a) Das Finanzgericht (FG) war nicht gehalten, ein Ergänzungsurteil zu erlassen. Der pauschale Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 11. Februar 2011, das angefochtene Urteil "zu berichtigen und zu ergänzen (Anträge gemäß §§ 107-109 FGO)" schließt zwar formal die nachträgliche Ergänzung des Urteils gemäß § 109 FGO ein, lässt aber jedwede Begründung vermissen. Weil auch im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht dargetan wird, dass das FG einen vom Kläger gestellten Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung übergangen hat, ist schon fraglich, ob das Klägerschreiben ernstlich als Ergänzungsantrag zu verstehen ist. Zweifel daran werden verstärkt durch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung: "Falls der hier ausdrücklich als Urteilsergänzungsantrag gestellte Antrag tatsächlich auf etwas anderes als eine Urteilsergänzung im Sinne des § 109 Abs. 1 FGO abzielte, (...)." Jedenfalls wird die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils nicht durch eine noch ausstehende Entscheidung über einen Ergänzungsantrag berührt, für den ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. dazu Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Aufl., § 109 Rz 4, § 108 Rz 5). Ein unsubstantiierter Ergänzungsantrag kann auch nicht dazu führen, dass das FG erneut über den erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils gestellten Befangenheitsantrag zu befinden hätte.
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Würde der Senat dem in diesem Zusammenhang "hilfsweise und vorsorglich" gestellten Antrag auf "Auslegung" der Nichtzulassungsbeschwerde als außerordentliche Beschwerde folgen, wäre damit zugleich dem vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Boden entzogen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass spätestens seit dem Gesetz über die Anhörungsrüge es ganz herrschender Meinung entspricht, dass die außerordentliche Beschwerde generell nicht mehr statthaft ist (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 128 Rz 16, m.w.N.).
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b) In der Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt kein Verfahrensfehler; ein erheblicher Grund i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung lag nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz 4) waren nicht gegeben; der Ausgang des gesondert geführten Verfahrens über die Steuerabrechnung präjudiziert nicht die Entscheidung über die Einkommensteuerfestsetzung. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2009 VI R 46/07 (BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72, dort insbesondere unter II.1.a der Gründe). Darauf, ob der Kläger durch Einlassung auf die mündliche Verhandlung sein Rügerecht hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs verloren hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 12 ff.), kommt es folglich nicht mehr an.
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c) Soweit der Kläger rügt, das Gericht habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, indem es entscheidungserhebliche Sachverhalte übergangen habe, kann er damit nicht durchdringen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das FG es versäumt hat, sich im Urteil mit der steuerlichen Beurteilung der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Erwerbslosigkeit des Klägers und seiner temporären selbständigen Tätigkeit als Dozent auseinanderzusetzen, ist die Revision nicht zuzulassen, weil sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig darstellt (§ 126 Abs. 4 FGO analog). Denn eine weiter gehende Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in den Streitjahren kommt nicht in Betracht. Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2005 VI R 63/03, BFHE 212, 118, BStBl II 2006, 329). Das angefochtene Urteil setzt sich eingehend damit auseinander, dass die in den Streitjahren ausgeübte Berufstätigkeit ihren Mittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer hatte. Tatsächliche Umstände, aus denen sich ergäbe, dass im Unterschied hierzu eine künftig angestrebte Berufstätigkeit ihren Mittelpunkt dort haben würde, sind vom FG nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich einer künftigen Tätigkeit als Berater und Dozent (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2005 XI B 57/04, BFH/NV 2006, 517).
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2. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).
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Im Streitfall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Durch das bereits unter 1.c dieses Beschlusses angeführte BFH-Urteil in BFHE 212, 118, BStBl II 2006, 329 ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Phasen der Erwerbslosigkeit geltend machen kann.
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Die vom Kläger aufgeworfene Frage, wie er gegebenenfalls darlegen und nachweisen müsse oder könne, dass es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit handele, ist demgegenüber nachrangig und nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie nur anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten ist.
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Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt auch nicht aus den angemeldeten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung. Die dort geregelte gesetzliche Obergrenze von 2.400 DM ist verfassungsgemäß (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162). Der Kläger kann sich in Bezug auf die Streitjahre schon deshalb nicht mit Erfolg auf den BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09 (BVerfGE 126, 268, BFH/NV 2010, 1767) berufen, weil das BVerfG damit den Gesetzgeber zu einer (nur) auf den 1. Januar 2007 rückwirkenden Neuregelung verpflichtet hat.
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3. Soweit der Kläger im Übrigen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, führen diese grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
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