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BFH 26.10.2011 - VII B 49/11
BFH 26.10.2011 - VII B 49/11 - Zolltarif: Einreihung von Teilen von Maschinen des Abschn. XVI KN - hier: Baugruppe für Kfz-Videotuner -
Normen
AllgVorschr 2 Buchst a KN, Abschn 16 Anm 2 Buchst a KN, Pos 8528 KN, Pos 8529 KN
Vorinstanz
vorgehend FG Hamburg, 10. Februar 2011, Az: 4 K 164/10, Urteil
Leitsatz
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NV: Die die Einreihung von Teilen von Maschinen betreffenden Tarifvorschriften der Anm. 2 zu Abschn. XVI KN sind in der angegebenen Reihenfolge der Buchst. a bis c zu prüfen. Nur wenn die Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN nicht erfüllt sind, das betreffende Maschinenteil also entweder nicht von einer Position des Kap. 84 oder 85 KN erfasst wird oder nur von einer der im Klammerzusatz aufgeführten Positionen, ist mit der Prüfung der Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. b und c zu Abschnitt XVI KN fortzufahren. Sind die Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN dagegen erfüllt, bleibt es bei der Einreihung gemäß dieser Vorschrift.
Tatbestand
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I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) unter dem 20. Januar 2010 verbindliche Zolltarifauskünfte für zwei baugleiche bestückte Leiterplatten "Frontend" (nach den Antragsangaben zusammengesetzte elektronische Schaltungen als Baugruppe für einen Kfz-Videotuner), mit der diese Waren als "Fernsehempfangsgeräte" der Unterpos. 8528 71 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in die dazugehörige Unterpos. 8528 71 19 KN eingereiht wurden.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Einreihung der Waren in die Pos. 8529 KN mit der Begründung begehrt, es handele sich nicht um Fernsehempfangsgeräte, weil sich der für die Ansteuerung erforderliche Mikrocontroller nicht auf der "Frontend"-, sondern auf der "Backend"-Leiterplatte befinde, wies das Finanzgericht (FG) ab. Die streitigen Leiterplatten ließen sich nur dann gemäß der Anm. 2 Buchst. b zu Abschn. XVI KN als Teile von Fernsehempfangsgeräten in die Pos. 8529 KN einreihen, wenn sie sich nicht nach der insoweit vorrangigen Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN als Waren der Pos. 8528 KN darstellten. Dies sei jedoch der Fall, weil die Leiterplatten "Frontend" alle Komponenten aufwiesen, die für den Fernsehempfang erforderlich seien, wozu Steuerungssoftware und Mikrocontroller nicht gehörten.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Streitfall wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
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1. Die seitens der Beschwerde bezeichnete Frage, ob eine "Anwendung (gemeint offenbar: das Vorliegen der Voraussetzungen) von Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur bei der Eingruppierung von Teilen grundsätzlich die Anwendung von Anm. 2 Buchst. b zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur verhindert", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich nur so beantworten lässt, wie es das FG getan hat.
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Die besonderen, die Einreihung von Teilen von Maschinen betreffenden Tarifvorschriften der Anm. 2 zu Abschn. XVI KN sind in der angegebenen Reihenfolge der Buchst. a bis c zu prüfen. Teile, die sich als Waren einer Position des Kap. 84 oder 85 KN darstellen, sind nach der Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind, es sei denn, sie werden von den in der Klammer genannten Positionen erfasst. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, das betreffende Maschinenteil also entweder nicht von einer Position des Kap. 84 oder 85 KN erfasst wird oder nur von einer der im Klammerzusatz aufgeführten Positionen, ist mit der Prüfung der Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. b und c zu Abschn. XVI KN fortzufahren. Sind die Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN dagegen erfüllt, bleibt es bei der Einreihung gemäß dieser Vorschrift (vgl. dazu: Krüger, Die Einreihung elektrotechnischer Waren in die Positionen 8471 und 8473 der Kombinierten Nomenklatur, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 102; Bleihauer, Zur Einreihung von Teilen in ABS XVI der Kombinierten Nomenklatur, ZfZ 2011, 206).
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2. Im Streitfall hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN bejaht, indem es angenommen hat, die streitige Leiterplatten "Frontend" würden als Fernsehempfangsgerät (Videotuner) von der Pos. 8528 KN erfasst, weil sie bereits über alle Komponenten verfügten, die für den Fernsehempfang erforderlich seien. Klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich hieraus nicht; vielmehr handelt es sich um eine Würdigung anhand der Funktionen, die auszuführen die Leiterplatten mit Hilfe der auf ihr angebrachten elektrotechnischen Vorrichtungen in der Lage sind.
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Dass das FG mit seiner Annahme, die streitigen Waren seien Fernsehempfangsgeräte, gegen zolltarifliche Vorschriften verstoßen hat, ist weder seitens der Beschwerde dargelegt noch ersichtlich. Das FG hat sich mit seiner Auffassung, über welche elektrotechnischen Komponenten ein Videotuner verfügen müsse, auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpos. 8528 71 11 bis 8528 71 19 sowie auf Einreihungsverordnungen der Kommission für gedruckte für den Einbau in einen Videorecorder bzw. eine automatische Datenverarbeitungsmaschine bestimmte elektronische Schaltungen gestützt, ohne dass die Beschwerde darlegt, dem FG seien hierbei Rechtsfehler unterlaufen. Die Beschwerde behauptet lediglich, ohne den auf den streitigen Leiterplatten "Frontend" nicht vorhandenen Mikrocontroller sei der Betrieb der Leiterplatten als Fernsehempfangsgeräte ausgeschlossen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
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Selbst wenn man mit der Beschwerde die Leiterplatten "Frontend" wegen des fehlenden Mikrocontrollers als noch nicht in jeder Hinsicht betriebsbereite Fernsehempfangsgeräte ansähe, spräche für die vom FG vertretene Tarifauffassung, dass nach Nr. 2 Buchst. a der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der KN jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn diese im vorliegenden Zustand bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat.
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