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BFH 14.04.2011 - V B 100/10
BFH 14.04.2011 - V B 100/10 - Bemessung des Verspätungszuschlags
Normen
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 24. September 2010, Az: 9 K 1279/10, Urteil
Leitsatz
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NV: Damit bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags der Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs "genügende Beachtung" geschenkt wird (BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076), muss der Verspätungszuschlag nicht zwingend in ein prozentuales Verhältnis zur Abschlusszahlung gesetzt werden. Besondere Umstände des Einzelfalls können es vielmehr rechtfertigen, auch einen die Abschlusszahlung übersteigenden Verspätungszuschlag festzusetzen.
Tatbestand
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I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat durch Schätzungsbescheid vom 7. Oktober 2009 die Umsatzsteuer für 2006 auf 39.014,56 € festgesetzt, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Umsatzsteuerjahreserklärung für dieses Jahr nicht abgegeben hatte. Unter Berücksichtigung von bereits geleisteten Vorauszahlungen von 31.889,71 € ergab sich eine noch zu leistende Abschlusszahlung von 7.124,85 €. Zugleich setzte das FA einen Verspätungszuschlag von 3.560 € fest. Nachdem der Kläger eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht hatte, setzte das FA durch Bescheid vom 3. Mai 2010 die Umsatzsteuer auf nur 33.671,55 € fest und verminderte den Verspätungszuschlag auf 3.360 €.
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Die Umsatzsteuer 2007 setzte das FA durch Bescheid vom 7. Oktober 2009 auf 48.157,47 € fest. Unter Berücksichtigung von Vorauszahlungen von 37.876,60 € ergab sich eine Abschlusszahlung von 10.280,87 €. Zugleich setzte das FA einen Verspätungszuschlag von 2.160 € fest. Nachdem der Kläger eine Umsatzsteuerjahreserklärung auch für dieses Streitjahr eingereicht hatte, setzte das FA die Umsatzsteuer 2007 auf 38.923,81 € fest. Der Verspätungszuschlag blieb unverändert.
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Einspruch und Klage gegen den Verspätungszuschlag blieben ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen, da die geltend gemachte Abweichung zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2007 VI R 29/05 (BFH/NV 2007, 1076) nicht besteht.
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a) Der BFH hat mit Urteil in BFH/NV 2007, 1076 entschieden, dass bei der Festlegung eines Verspätungszuschlags nach § 152 der Abgabenordnung der Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs "genügende Beachtung" geschenkt werden muss. Zwar könne ein Verspätungszuschlag auch im Erstattungsfall festgesetzt werden. Allerdings sei in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsziehung und des Verschuldens nachvollziehbar abzuwägen, welches Gewicht der verspäteten Abgabe der Steuererklärung noch zukomme, nachdem die geschuldete Steuer fast oder sogar insgesamt bereits gezahlt worden sei. Im Übrigen seien bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Steuerjahreserklärung auch die bereits entrichteten Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Für die Entscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlags sei "die Höhe der Abschlusszahlung neben anderen Merkmalen wie die Dauer der Fristüberschreitung oder das Verschulden die Richtschnur für die Bestimmung des Zuschlags innerhalb des durch die festgesetzte Steuer gebildeten Rahmens".
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b) Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen hierzu abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt.
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Das FG geht bei seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1076 davon aus, dass sich die Finanzbehörde bei der Bemessung des Verspätungszuschlags "nicht ausschließlich am erzielten Vorteil und nicht in erster Linie an der festgesetzten Steuer bzw. den zu versteuernden Einkünften oder Umsätzen orientieren" dürfe (FG-Urteil S. 10). Ein Verspätungszuschlag könne "auch festgesetzt werden, obwohl es zu einer Erstattung gekommen" sei (FG-Urteil S. 11). Es sei zutreffend, dass "der Kläger im Hinblick auf seine Umsatzsteuervoranmeldungen und die daraufhin geleisteten Vorauszahlungen aus der verspäteten Erklärungsabgabe keinen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil gezogen" habe und "auch die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs relativ gering" sei (FG-Urteil S. 12). Soweit der Kläger auf dem Standpunkt stehe, "der Verspätungszuschlag könnte nur in ein prozentuales Verhältnis zur Abschlusszahlung gesetzt werden", sei dies unzutreffend. Aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls hat es die Höhe des Verspätungszuschlags im Ergebnis nicht beanstandet.
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Das FG hat damit seine Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFH/NV 2007, 1076 getroffen. Nach diesem Urteil muss der Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs nur "genügende Beachtung" geschenkt werden. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Verspätungszuschlag in ein prozentuales Verhältnis zur Abschlusszahlung zu setzen ist. Vielmehr können es die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, auch einen die Abschlusszahlung übersteigenden Verspätungszuschlag festzusetzen, wie das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1076 und das FG-Urteil in Übereinstimmung für z.B. Erstattungsfälle ausführen. Entsprechend dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1076 hat das FG im Übrigen die Ermessensentscheidung des FA unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls überprüft.
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Dass das FG hierbei auf dieses BFH-Urteil nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, ist insbesondere auch nicht als Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs geeignet, eine Revisionszulassung zu begründen.
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