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BFH 28.10.2010 - VIII B 44/10
BFH 28.10.2010 - VIII B 44/10 - Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002 vom 05.07.2004
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 20. Januar 2010, Az: 7 K 3371/08, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen sind nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern stellen Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG dar.
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2. NV: Der Umstand, dass die Versicherung erst nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) abgeschlossen worden ist, ändert daran nichts.
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3. NV: Mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Alterseinkünftegesetz wollte der Gesetzgeber für die Abgrenzung zwischen Anschaffungs(neben)kosten einer Kapitalanlage und sofort abzugsfähigen Werbungskosten keine neuen Maßstäbe einführen.
Gründe
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1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
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2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Frage, ob beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung gezahlte Vermittlungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig sind, hat entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
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a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223; Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2005 VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288; vom 6. November 2009 VIII B 186/09, BFH/NV 2010, 235). Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Entscheidung des BFH zu dieser Problematik.
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b) Der Umstand, dass die Klägerin die Versicherung erst nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) abgeschlossen hat, ändert daran nichts. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des AltEinkG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen für --wie im Streitfall-- nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Verträge der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren; diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen und zwar unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wird (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 20 Rz 113; Goverts/Knoll, Deutsches Steuerrecht 2006, 589; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 1. Oktober 2009 IV C 1-S 2252/07/0001, 2009/0637786, BStBl I 2009, 1172 Tz. 56, 79; BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2005 IV C 1 -S 2252- 343/05, BStBl I 2006, 92 --aufgehoben durch BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1172--).
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das AltEinkG für die Abgrenzung zwischen Anschaffungs(neben)kosten einer Kapitalanlage und sofort abzugsfähigen Werbungskosten neue Maßstäbe einführen wollte. Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, bezieht sich die Neuregelung nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge (so auch Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 22. April 2010 11 K 85/05, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1200; FG Köln, Urteil vom 20. Januar 2010 7 K 3371/08, EFG 2010, 953; FG München, Urteil vom 14. März 2008 10 K 539/08, EFG 2008, 1376).
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c) Soweit die Klägerin die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 9 EStG aufwirft, ist diese nach den vorstehend gemachten Ausführungen nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
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