Category Image
Gesetze

AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz



§ 14 AÜG, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2)1 Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. 2 Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. 3 Die §§ 81, § 82 Absatz 1 und die §§ 84 bis § 86 BetrVG gelten im Entleiherbetrieb auch in Bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. 4 Soweit Bestimmungen des BetrVG mit Ausnahme des § 112a, des EBRG oder der aufgrund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. 5 Soweit Bestimmungen des MitbestG, des MontanMitbestG, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des DrittelbG, des MgVG, des MgFSG, des SEBG und des SCEBG oder der aufgrund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. 6 Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer 6 Monate übersteigt.

Satz 5 geändert durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).

(3)1 Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen. 2 Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. 3 Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Absatz 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

Satz 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307) und G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.