(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auf schriftlichen Antrag über das Darlehen nach § 3 und dessen Rückzahlung nach § 6.
(2) Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung.
1.Name und Anschrift der oder des das Darlehen beantragenden Beschäftigten,
2.Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person,
3.Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder im Fall des § 3 Absatz 6 PflegeZG das dort genannte ärztliche Zeugnis über die Erkrankung des oder der nahen Angehörigen,
4.Dauer der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, sowie
5.Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des beantragten Darlehens.
1.Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten 12 Monate vor Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1,
2.in den Fällen der vollständigen Freistellung nach § 3 PflegeZG eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung und in den Fällen der teilweisen Freistellung die hierüber getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten.
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