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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 26 KVLG 1989, Satzung und Aufgabenerledigung

§ 26 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).

(1)1 Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  • 1.Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
  • 2.Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
  • 3.die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie
  • 4.die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.
2 § 194 Absatz 1a und 2 und § 196 SGB V gelten entsprechend. 3 § 197a SGB V gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem BMEL zuleitet.

Satz 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).

(2)1 Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b SGB V entsprechend anzuwenden. 2 Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 SGB X genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 SGB V entsprechend.

Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).


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