Category Image
Gesetze

WpHG – Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
Sonstige
Navigation
Navigation

WpHG – Wertpapierhandelsgesetz



§ 137 WpHG, Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und § 39 in der bis zum Ablauf des 1. 7. 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes

(1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. 7. 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 StGB nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis zum Ablauf des 1. 7. 2016 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 OWiG nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.