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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 10 ZDG, Befreiung vom Zivildienst

(1) Vom Zivildienst sind befreit

  • 1.ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
  • 2.Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
  • 3.hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
  • 4.schwerbehinderte Menschen,
  • 5.Zivildienstpflichtige, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,

  • 1.deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
  • 2.deren 2 Geschwister
    • a)Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 2 WPflG bestimmten Dauer,
    • b)Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 bestimmten Dauer,
    • c)Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Absatz 1 Satz 1 WPflG,
    • d)Entwicklungsdienst nach § 14a Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Absatz 1 WPflG,
    • e)einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1,
    • f)einen freiwilligen Dienst nach dem JFDG von mindestens 6 Monaten,
    • g)ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1,
    • h)Wehrdienst von höchstens 2 Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
  • geleistet haben oder
  • 3.die
    • a)verheiratet sind,
    • b)eingetragene Lebenspartner sind oder
    • c)die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.

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