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§ 7 BPflV, Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
§ 7 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
1 Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:
1.mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 KHG sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 PflBG) und sonstige Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4 und 5 KHG und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Absatz 3),
Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581) und V vom 13. 7. 2020 (BGBl. I S. 1692).
4.Entgelte für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung (§ 6 Absatz 2),
Nummer 4 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
5.Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 4).
Nummer 5 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
2 Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. 3 Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:
2.der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verb. mit § 139c SGB V und
3.der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 SGB V.
Nummer 3 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
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