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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 39 DEÜV, Anrechnungszeiten, Sperrzeiten

(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 SGB VI.

(2)1 Die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nummer 4 SGB VI und Sperrzeiten nach § 159 SGB III sowie Zeiten nach § 38 Absatz 4 SGB III, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte. 2 Der zuständige Leistungsträger meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917), G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885).

(3)1 Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. 4. des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist.

(4)1 Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI handelt. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann.

(5)§ 38 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.


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