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Richtlinien

BRi – Begutachtungs-Richtlinien

Richtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 17 Absatz 1 SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien - BRi)
Sozialversicherungsrecht
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BRi – Begutachtungs-Richtlinien



Ziff. 3.2.3. BRi, Begutachtung der antragstellenden Person im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder in einem Hospiz

Befindet sich die antragstellende Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, ist die Begutachtung unverzüglich, spätestens 5 Arbeitstage 1 nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse durchzuführen, wenn Hinweise vorliegen, dass dies zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung (z. B. Kurzzeitpflege, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes) erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem PflegeZG gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt wurde oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 FPfZG vereinbart wurde. Gleiches gilt für antragstellende Personen, die sich in einem Hospiz befinden. In diesen Fällen ist festzustellen, ob Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und § 15 SGB XI vorliegt. Liegt Pflegebedürftigkeit vor, ist darüber hinaus festzustellen, ob die Voraussetzungen mindestens des Pflegegrades 2 erfüllt sind. Die abschließende Begutachtung — insbesondere zum Pflegegrad — ist dann unverzüglich nachzuholen.

Die Grundsätze

  • -Vorrang von Rehabilitation vor und bei Pflege sowie
  • -Vorrang von ambulanter vor stationärer Pflege
sind zu beachten.

Bei Antragstellenden, die palliativ versorgt werden, ist das Recht auf Selbstbestimmung in besonderem Maße zu berücksichtigen.

1 Arbeitstage sind Werktage von Montag bis Freitag.


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