BeiSchGs – Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden
§ 1 BeiSchGs, Ermäßigung von Beiträgen und Erlass von Säumniszuschlägen bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V nach dem 31. 12. 2013
(1)1 Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 oder 2 SGB V genannten Zeitpunkte an, sind die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum), zu zahlenden Beiträge auf den Betrag zu ermäßigen, der sich unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 für den Kalendermonat ergibt. 2 Die Ermäßigung erfasst nicht den vom Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil. 3 Eine Ermäßigung der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. 4 Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als 3 Monate umfasst.
(2)1 Sofern im Falle der Ermäßigung von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben sind, sind diese zu erlassen. 2 Die Erhebung von Säumniszuschlägen bei Nichtzahlung der Beitragsforderung bleibt unberührt.
1 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 374,50 EUR.
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