Category Image
Grundsätze

PVLbBek – Bekanntmachung der ab dem 1. 1. 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem SGB XI

Bekanntmachung der ab dem 1. 1. 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem SGB XI [PVLbBek]
Navigation
Navigation

PVLbBek – Bekanntmachung der ab dem 1. 1. 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem SGB XI



Ziff. [1.] PVLbBek, Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab 1. 1. 2025

Gemäß § 30 Absatz 1 SGB XI steigen die im 4. Kapitel des SGB XI benannten, ab 1. 1. 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. 1. 2025 um 4,5 %. Gemäß § 39 Absatz 2, § 42 Absatz 2 und § 87a Absatz 4 SGB XI findet § 30 SGB XI auf die dort genannten Beträge jeweils entsprechende Anwendung. Auf Grundlage des § 30 Absatz 2 SGB XI gilt somit ab dem 1. 1. 2025:

Pflegesachleistung

gemäß § 36 Absatz 3 SGB XI:

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

  • 1.für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 796 EUR,
  • 2.für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 497 EUR,
  • 3.für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 859 EUR,
  • 4.für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 299 EUR.

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI:

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

  • 1.347 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 2.599 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 3.800 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 4.990 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XI:

Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 EUR monatlich, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß § 38a vorliegen.

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

  • -gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI:
    Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 685 EUR belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • -gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 SGB XI:
    Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 843 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 528 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.
  • -gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 SGB XI:
    Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 843 EUR findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • -gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI:
    Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42 EUR nicht übersteigen.
  • -gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI:
    Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 EUR je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 180 EUR je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 720 EUR begrenzt und wird bei mehr als 4 Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

gemäß § 40b Absatz 1 SGB XI:

Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 53 EUR im Monat.

Tagespflege und Nachtpflege

gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI:

Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

  • 1.für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 EUR,
  • 2.für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 357 EUR,
  • 3.für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 685 EUR,
  • 4.für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2 085 EUR.

Kurzzeitpflege

  • -gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI:
    Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 854 EUR im Kalenderjahr.
  • -gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB XI:
    Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 685 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 539 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.
  • -gemäß § 42 Absatz 2 Satz 5 SGB XI:
    Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 685 EUR findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Vollstationäre Pflege

  • -gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB XI:
    Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
    • 1.805 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
    • 2.1 319 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
    • 3.1 855 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
    • 4.2 096 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
  • -gemäß § 43 Absatz 3 SGB XI:
    Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 EUR monatlich.

Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

gemäß § 43a Satz 2 SGB XI:

Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 278 EUR nicht überschreiten.

Entlastungsbetrag

gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI:

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 EUR monatlich.

Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

gemäß § 45e Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI:

Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 613 EUR gewährt. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 452 EUR begrenzt und wird bei mehr als 4 Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

Berechnung und Zahlung des Heimentgelts

gemäß § 87a Absatz 4 Satz 1 SGB XI:

Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 3 085 EUR, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und § 15 ist.

Vergleich Rechtslage bis 31. 12. 2024 und ab 1. 1. 2025

Damit ergeben sich im Vergleich zur Rechtslage am 31. 12. 2024 ab dem 1. 1. 2025 die nachfolgend dargestellten Änderungen:

Pflegesachleistung gemäß § 36 Absatz 3 SGB XIPflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI
bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025
Pflegegrad 10 EUR0 EUR0 EUR0 EUR
Pflegegrad 2761 EUR796 EUR332 EUR347 EUR
Pflegegrad 31 432 EUR1 497 EUR573 EUR599 EUR
Pflegegrad 41 778 EUR1 859 EUR765 EUR800 EUR
Pflegegrad 52 200 EUR2 299 EUR947 EUR990 EUR
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XIHäusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrag gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI
bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025
Pflegegrad 1214 EUR224 EUR0 EUR0 EUR
Pflegegrad 2214 EUR224 EUR1 612 EUR1 685 EUR
Pflegegrad 3214 EUR224 EUR1 612 EUR1 685 EUR
Pflegegrad 4214 EUR224 EUR1 612 EUR1 685 EUR
Pflegegrad 5214 EUR224 EUR1 612 EUR1 685 EUR
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrags-Übertragungsmöglichkeit gemäß § 39 Absatz 2 SGB XI *
bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025
Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 806 EUR findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 843 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 528 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 843 EUR findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

* Für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 39 Absatz 4 SGB XI: Danach kann der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI im Kalenderjahr um bis zu 100 % der Mittel für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI erhöht werden, soweit die Mittel der Kurzzeitpflege in dem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Das bedeutet, dass bei dieser Gruppe der Pflegebedürftigen ab dem 1. 1. 2025 der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI von bis zu 1 685 EUR um bis zu 1 854 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt bis zu 3 539 EUR im Kalenderjahr erhöht werden kann.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XIWohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI (in Klammern maximaler Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes)
bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025
Pflegegrad 140 EUR42 EUR4 000 EUR
(16 000 EUR)
4 180 EUR
(16 720 EUR)
Pflegegrad 240 EUR42 EUR4 000 EUR
(16 000 EUR)
4 180 EUR
(16 720 EUR)
Pflegegrad 340 EUR42 EUR4 000 EUR
(16 000 EUR)
4 180 EUR
(16 720 EUR)
Pflegegrad 440 EUR42 EUR4 000 EUR
(16 000 EUR)
4 180 EUR
(16 720 EUR)
Pflegegrad 540 EUR42 EUR4 000 EUR
(16 000 EUR)
4 180 EUR
(16 720 EUR)
Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen gemäß § 40b Absatz 1 SGB XITagespflege und Nachtpflege gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI
bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025
Pflegegrad 150 EUR53 EUR0 EUR0 EUR
Pflegegrad 250 EUR53 EUR689 EUR721 EUR
Pflegegrad 350 EUR53 EUR1 298 EUR1 357 EUR
Pflegegrad 450 EUR53 EUR1 612 EUR1 685 EUR
Pflegegrad 550 EUR53 EUR1 995 EUR2 085 EUR
Kurzzeitpflege, Leistungsbetrag gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XIVollstationäre Pflege gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SGB XI
bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025
Pflegegrad 10 EUR0 EUR125 EUR131 EUR
Pflegegrad 21 774 EUR1 854 EUR770 EUR805 EUR
Pflegegrad 31 774 EUR1 854 EUR1 262 EUR1 319 EUR
Pflegegrad 41 774 EUR1 854 EUR1 775 EUR1 855 EUR
Pflegegrad 51 774 EUR1 854 EUR2 005 EUR2 096 EUR
Kurzzeitpflege, Leistungsbetrags-Übertragungsmöglichkeit gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 bis 5 SGB XI
bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025
Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 612 EUR findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 685 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 539 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 685 EUR findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen gemäß § 43a Satz 2 SGB XIEntlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI
bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025
Pflegegrad 10 EUR0 EUR125 EUR131 EUR
Pflegegrad 2266 EUR278 EUR125 EUR131 EUR
Pflegegrad 3266 EUR278 EUR125 EUR131 EUR
Pflegegrad 4266 EUR278 EUR125 EUR131 EUR
Pflegegrad 5266 EUR278 EUR125 EUR131 EUR
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI (in Klammern maximaler Gesamtbetrag je Wohngruppe)Berechnung und Zahlung des Heimentgelts gemäß § 87a Absatz 4 Satz 1 SGB XI (Betrag bei Rückstufung des Pflegebedürftigen)
bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025bis 31. 12. 2024ab 1. 1. 2025
Pflegegrad 12 500 EUR
(10 000 EUR)
2 613 EUR
(10 452 EUR)
2 952 EUR3 085 EUR
Pflegegrad 22 500 EUR
(10 000 EUR)
2 613 EUR
(10 452 EUR)
2 952 EUR3 085 EUR
Pflegegrad 32 500 EUR
(10 000 EUR)
2 613 EUR
(10 452 EUR)
2 952 EUR3 085 EUR
Pflegegrad 42 500 EUR
(10 000 EUR)
2 613 EUR
(10 452 EUR)
2 952 EUR3 085 EUR
Pflegegrad 52 500 EUR
(10 000 EUR)
2 613 EUR
(10 452 EUR)
2 952 EUR3 085 EUR
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.