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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 7.2.1. RS 2024/03, Maßgebender Freistellungszeitraum

(1) Unter dem Freistellungszeitraum ist der Zeitraum zu verstehen, in dem Versicherte wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes im Rahmen einer häuslichen Betreuung oder einer aus medizinischen Gründen stationären Mitaufnahme ihrer Arbeit fernbleiben. Grundsätzlich ist dies der Zeitraum, der im Rahmen einer häuslichen Betreuung in der ärztlichen Bescheinigung oder im Rahmen einer stationären Mitaufnahme in der Bescheinigung vom Krankenhaus angegeben wurde.

(2) Der Arbeitgeber stellt seine Beschäftigten gemäß § 45 Absatz 3 SGB V für diesen Zeitraum frei und meldet den Zeitraum im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" an die Krankenkasse.

Beispiel 4 — Freistellungszeitraum Arbeitgeber entspricht ärztlicher Bescheinigung

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 115. 6. bis 19. 6.

Das Kind muss an allen Tagen durch die Mutter betreut werden. Die ärztliche Bescheinigung wird bei der Krankenkasse zur Beantragung von Kinderkrankengeld eingereicht. Die Mutter informiert auch ihren Arbeitgeber entsprechend.

Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse als Freistellungszeitraum15. 6. bis 19. 6.

Lösung:

Die Krankenkasse hat den Freistellungszeitraum vom 15. 6. bis 19. 6. für die Berechnung des Kinderkrankengeldes anzusetzen, damit 5 Kalendertage.

(3) Sofern Versicherte die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes anderweitig sicherstellen konnten bzw. diese ggf. nicht mehr erforderlich war, weil das Kind schneller genesen ist, als ärztlich prognostiziert, kann der Freistellungszeitraum von der ärztlichen Bescheinigung abweichen.

Beispiel 5 — Freistellungszeitraum Arbeitgeber entspricht nicht der ärztlichen Bescheinigung

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 115. 6. bis 19. 6.

Die ärztliche Bescheinigung wird bei der Krankenkasse zur Beantragung von Kinderkrankengeld eingereicht. Die Mutter informiert auch ihren Arbeitgeber über ihr Fernbleiben.

Am 19. 6. ist das Kind jedoch wieder gesund und kann wieder die Kindertagesstätte besuchen. Die Mutter geht daher nach Absprache mit ihrem Arbeitgeber am 19. 6. wieder arbeiten.

Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse daher als Freistellungszeitraum15. 6. bis 18. 6.

Lösung:

Die Krankenkasse hat den Freistellungszeitraum vom 15. 6. bis 18. 6. (4 Kalendertage) für die Berechnung des Kinderkrankengeldes entsprechend der Meldung vom Arbeitgeber anzusetzen, da die Mutter am 19. 6. wieder arbeiten war.

(4) Liegen mehrere, nicht nahtlos aneinanderschließende Freistellungszeiträume vor, ist für jeden Freistellungszeitraum eine separate Berechnung des Kinderkrankengeldes vorzunehmen.

Beispiel 6 — Mehrere Freistellungen in einem Kalendermonat

1. Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 17. 6. bis 9. 6.
2. Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 120. 6. bis 23. 6.

Das Kind wird an allen Tagen durch den Vater betreut. Die beiden ärztlichen Bescheinigungen werden bei der Krankenkasse zur Beantragung von Kinderkrankengeld eingereicht. Auch der Arbeitgeber wird entsprechend informiert.

Der Arbeitgeber hat 2 separate Meldungen an die Krankenkasse abzugeben und meldet

als Freistellungszeitraum 17. 6. bis 9. 6.
und als Freistellungszeitraum 220. 6. bis 23. 6.

Lösung:

Die Krankenkasse hat für beide Freistellungszeiträume getrennt Kinderkrankengeld zu berechnen. Grundlage für die Berechnung stellt einmal der Freistellungszeitraum 1 vom 7. 6. bis 9. 6. (3 Kalendertage) und einmal der Freistellungszeitraum 2 vom 20. 6. bis 23. 6. (4 Kalendertage) dar.

(5) Der Arbeitgeber hat nur eine Meldung an die Krankenkasse für Freistellungszeiträume zu erstellen, für welche tatsächlich Arbeitsentgelt ausgefallen ist. Freistellungszeiträume, bei denen der Arbeitgeber die Beschäftigten vollständig bezahlt freigestellt hat oder für die keine Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgt, bleiben unberücksichtigt. Sofern im selben Kalenderjahr eine weitere Freistellung wegen Erkrankung desselben Kindes erfolgt und der Arbeitgeber die Beschäftigten nicht vollständig bezahlt freistellt, hat der Arbeitgeber die bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt freigestellten Arbeitstage in der Meldung anzugeben.

Beispiel 7 — Freistellung ohne Kürzung und mit Kürzung des Arbeitsentgelts in einem Kalendermonat

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 1am 7. 6. (Di)
Weitere Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 120. 6. (Mo) bis 28. 6. (Di)

Das Kind wird an allen Tagen durch die alleinerziehende Mutter betreut. Der Arbeitgeber gewährt 5 bezahlte Arbeitstage im Kalenderjahr. Es wurden bereits zuvor 4 bezahlte Freistellungstage in Anspruch genommen. Für den 7. 6. besteht daher noch Anspruch auf einen bezahlt freigestellten Arbeitstag, der am 7. 6. in Anspruch genommen wird. Der Arbeitgeber kürzt das Arbeitsentgelt vom 20. 6. bis 28. 6. Kinderkrankengeld wird bei der Krankenkasse beantragt.

Da am 7. 6. kein Arbeitsentgelt ausfällt, gibt der Arbeitgeber für diesen Tag keine Meldung an die Krankenkasse ab. Er meldet daher nur

- den 2. Freistellungszeitraum20. 6. bis 28. 6.
- die freigestellten Arbeitstage7
- Anzahl der bereits bezahlten Freistellungstage im Kalenderjahr5

Lösung:

Die Krankenkasse hat für den 7. 6. kein Kinderkrankengeld zu zahlen und hat daher nur den Freistellungszeitraum vom 20. 6. bis 28. 6. (9 Kalendertage) für die Berechnung des Kinderkrankengeldes anzusetzen.

Als Anspruchstage sind jedoch der 7. 6., die 4 zuvor freigestellten Arbeitstage sowie die 7 Arbeitstage vom 20. 6. bis 28. 6. anzurechnen (vgl. Ziff. 5.3.1.).

(6) Tage, an denen der Arbeitgeber vollständig eine bezahlte Freistellung gewährt, werden bei der Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nicht berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn am ersten Tag der Erkrankung des Kindes noch (teilweise) gearbeitet wurde und der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung an diesem Tag fortzahlt. Diese Freistellungstage sind insofern für die Berechnung des Kinderkrankengeldes nicht relevant.

Beispiel 8 — Teilweise bezahlte Freistellung

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 117. 10. (Mo) bis 21. 10. (Fr)

Das Kind muss an allen Tagen durch die Mutter betreut werden. Dazu reicht diese die ärztliche Bescheinigung bei der Krankenkasse zur Beantragung von Kinderkrankengeld ein. Die Mutter informiert auch ihren Arbeitgeber entsprechend. Sie hat Anspruch auf 2 bezahlte Freistellungstage je Kalenderjahr.

Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse

- den gesamten Freistellungszeitraum17. 10. bis 21. 10.
- den darin enthalten bezahlten Freistellungszeitraum17. 10. bis 18. 10.
- die freigestellten Arbeitstage5

Lösung:

Die Krankenkasse hat den unbezahlten Freistellungszeitraum vom 19. 10. bis 21. 10. (3 Kalendertage) für die Berechnung des Kinderkrankengeldes zugrunde zu legen. Als Anspruchstage zählen jedoch auch der 17. 10. und 18. 10. (vgl. Ziff. 5.3.1.). Damit sind 5 Anspruchstage anzurechnen.

Beispiel 9 — Weitergewährtes Arbeitsentgelt am ersten Tag der Freistellung

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 115. 11. (Mo) bis 17. 11. (Mi)

Am 15. 11. hat der Versicherte noch teilweise gearbeitet. Der Arbeitgeber zahlt für den gesamten Tag das Arbeitsentgelt fort. Die ärztliche Bescheinigung wird bei der Krankenkasse zur Beantragung von Kinderkrankengeld für den 16. 11. und 17. 11. eingereicht. Der Arbeitgeber wird entsprechend informiert.

Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse

- den gesamten Freistellungszeitraum15. 11. bis 17. 11.
- die Entgeltfortzahlung für den 1. Tag der Freistellung
- die freigestellten Arbeitstage2

Lösung:

Die Krankenkasse hat nur den Freistellungszeitraum vom 16. 11. bis 17. 11. (2 Kalendertage) für die Berechnung des Kinderkrankengeldes anzusetzen, da am 15. 11. noch teilweise gearbeitet wurde und der Arbeitgeber für den gesamten Tag Arbeitsentgelt gezahlt hat. Als Anspruchstage zählen daher nur der 16. 11. und 17. 11. (2 Arbeitstage, vgl. Ziff. 5.3.1.).

(7) Findet die Freistellung an einem Wochenendtag oder Feiertag statt, sind diese Tage bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes zu berücksichtigen.

Beispiel 10 — Freistellung mit Wochenende und Arbeitsentgeltkürzung für Arbeitstage (Mo bis Fr)

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 121. 10. (Fr) bis 26. 10. (Mi)

Das Kind muss an allen Tagen durch die Mutter betreut werden. Die ärztliche Bescheinigung wird bei der Krankenkasse zur Beantragung von Kinderkrankengeld eingereicht. Die Mutter informiert auch ihren Arbeitgeber entsprechend. Der Arbeitgeber gewährt keine bezahlte Freistellung, kürzt jedoch das Arbeitsentgelt nur für die Arbeitstage. Arbeitstage sind Mo bis Fr.

Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse

- den gesamten Freistellungszeitraum21. 10. bis 26. 10.
- die freigestellten Arbeitstage4

Lösung:

Die Krankenkasse hat den Freistellungszeitraum vom 21. 10. bis 26. 10. (6 Kalendertage) für die Berechnung des Kinderkrankengeldes zugrunde zu legen. Als Anspruchstage zählen jedoch nur die 4 freigestellten Arbeitstage (vgl. Ziff. 5.3.1.).

Beispiel 11 — Freistellung mit Wochenende, an dem hätte gearbeitet werden müssen

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 121. 10. (Fr) bis 26. 10. (Mi)

Das Kind muss an allen Tagen durch die Mutter betreut werden. Die ärztliche Bescheinigung wird bei der Krankenkasse zur Beantragung von Kinderkrankengeld eingereicht. Die Mutter informiert auch ihren Arbeitgeber entsprechend. Der Arbeitgeber gewährt keine bezahlte Freistellung. Die Mutter hätte an allen Tagen arbeiten müssen.

Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse

-den gesamten Freistellungszeitraum21. 10. bis 26. 10.
-die freigestellten Arbeitstage6

Lösung:

Die Krankenkasse hat den Freistellungszeitraum vom 21. 10. bis 26. 10. (6 Kalendertage) für die Berechnung des Kinderkrankengeldes zugrunde zu legen. Als Anspruchstage zählen ebenso die 6 freigestellten Arbeitstage (vgl. Ziff. 5.3.1.).

(8) Findet ein Wechsel in der Betreuung des erkrankten Kindes statt, haben die Versicherten die Krankenkasse sowie die betroffenen Arbeitgeber zu informieren. Lassen sich die Versicherten nur eine ärztliche Bescheinigung für den gesamten Zeitraum der Erkrankung des Kindes ausstellen, kann es zu einer Abweichung zwischen dem Betreuungszeitraum gemäß der Bescheinigung und dem Freistellungszeitraum, den der jeweilige Arbeitgeber meldet, kommen (vgl. Ziff. 5.3.6.).

Beispiel 12 — Wechsel in der Betreuung

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 114. 12. (Mi) bis 21. 12. (Mi)

Die Mutter kann das Kind vom 14. 12. (Mi) bis 15. 12. (Do) sowie vom 20. 12. (Di) bis 21. 12. (Mi) betreuen. Der Arbeitgeber A zahlt das Arbeitsentgelt nicht fort. Die ärztliche Bescheinigung wird bei der Krankenkasse A zur Beantragung von Kinderkrankengeld für diese Tage eingereicht. Die Krankenkasse wird über den Betreuungswechsel informiert.

Der Vater übernimmt die Betreuung vom 16. 12. (Fr) bis 19. 12. (Mo) und weist dies gegenüber seiner Krankenkasse B und seinem Arbeitgeber B nach. Sein Arbeitgeber zahlt ebenfalls kein Arbeitsentgelt fort. Arbeitstage gehen jeweils von Mo bis Fr.

Arbeitgeber A gibt an Krankenkasse A 2 separate Meldungen ab.

1. Meldung:
- Freistellungszeitraum 114. 12. bis 15. 12.
- freigestellte Arbeitstage2
2. Meldung:
- Freistellungszeitraum 220. 12. bis 21. 12.
- freigestellte Arbeitstage2

Arbeitgeber B meldet der Krankenkasse B

- den gesamten Freistellungszeitraum16. 12. bis 19. 12.
- freigestellte Arbeitstage2

Lösung:

Die Krankenkasse A hat für beide Freistellungszeiträume getrennt Kinderkrankengeld zu berechnen. Grundlage für die Berechnung stellt einmal der Freistellungszeitraum 1 vom 14. 12. bis 15. 12. (2 Kalendertage) und einmal der Freistellungszeitraum 2 vom 20. 12. bis 21. 12. (2 Kalendertage) dar. Als Anspruchstage zählen jeweils die 2 freigestellten Arbeitstage (vgl. Ziff. 5.3.1.).

Die Krankenkasse B hat den Freistellungszeitraum vom 16. 12. bis 19. 12. (4 Kalendertage) für die Berechnung des Kinderkrankengeldes anzusetzen. Als Anspruchstage zählen jedoch nur die 2 freigestellten Arbeitstage (vgl. Ziff. 5.3.1.).

1 Gemeint ist hier eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 45 Absatz 1 SGB V.


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