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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 33 SGB XI Ziff. 2.1. RS 2024/08, Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

(1) Versicherte Personen erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ist die Pflegebedürftigkeit vor dem Antragsmonat eingetreten, setzt die Leistungsgewährung ab Beginn des Antragsmonats ein. Die Monatsfrist ermittelt sich unter Beachtung von § 26 SGB X in Verb. mit §§ 187 bis § 193 BGB.

Beispiel 1 (§ 33 Absatz 1 Satz 2, 1. Halbsatz):

Antrag auf Pflegegeld28. 1.
Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MD22. 2.
Pflegebedürftigkeit liegt vor seit7. 1.

Ergebnis:

Anspruch auf Pflegegeld besteht ab28. 1.

Beispiel 2 (§ 33 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz):

Antrag auf Pflegegeld8. 1.
Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MD16. 2.
Pflegebedürftigkeit liegt vor seit1. 2.

Ergebnis:

Anspruch auf Pflegegeld besteht ab1. 2.

Beispiel 3 (§ 33 Absatz 1 Satz 3):

Antrag auf Pflegegeld28. 2.
Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MD8. 4.
Pflegebedürftigkeit liegt vor seit14. 1.

Ergebnis:

Anspruch auf Pflegegeld besteht ab1. 2.

(2) Wurde der Leistungsantrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt, gilt der Antrag nach § 16 Absatz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist. Gleiches gilt für Leistungsanträge, die gegenüber dem Pflegeberater bzw. der Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI gestellt wurden (vgl. § 7a SGB XI Ziff. 4.).


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