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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 42 SGB XI Ziff. 4.4. RS 2024/08, Wechsel von der Kurzzeitpflege zur vollstationären Pflege

Bei einem Wechsel aus der Kurzzeitpflege in die vollstationäre Pflege besteht, unabhängig von dem Pflegegrad, für die in dem Teilmonat erfolgte Kurzzeitpflege ein Leistungsanspruch von bis zu 1 854 EUR, soweit dieser Betrag bzw. der in § 42 Absatz 2 SGB XI genannte Zeitraum im Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft wurde. Dieser Leistungsrahmen erhöht sich entsprechend um 1 685 EUR, sofern die pflegebedürftige Person den Höchstbetrag aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, überträgt. Für den Verlegungstag von einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung darf nur die vollstationäre Pflegeeinrichtung ein Heimentgelt berechnen. Bei einem Wechsel von einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in eine andere Kurzzeitpflegeeinrichtung darf ebenfalls nur die aufnehmende Einrichtung den Verlegungstag berechnen (§ 87a Absatz 1 Satz 3 SGB XI).

Beispiel:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 zieht am 11. 3. von der Kurzzeitpflegeeinrichtung in die vollstationäre Pflegeeinrichtung. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen 65 EUR, und in der vollstationären Pflegeeinrichtung 68,69 EUR.

Berechnung des Entgeltes der Kurzzeitpflegeeinrichtung:

vom 1. 3. bis 10. 3. = 10 Berechnungstage x 65 EUR = 650 EUR

Kostenübernahme im Rahmen der Kurzzeitpflege:

Da das Entgelt für die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 650 EUR den Höchstbetrag von 1 854 EUR nicht überschreitet, kann der Betrag von 650 EUR an die Kurzzeitpflegeeinrichtung gezahlt werden.

Kostenübernahme im Rahmen der vollstationären Pflege:

vom 11. 3. bis 31. 3. = 21 Berechnungstage x 68,69 EUR = 1 442,49 EUR

Ermittlung des Leistungsanspruchs:

Da das Heimentgelt in Höhe von 1 442,49 EUR den monatlichen Pauschbetrag von 1 319 EUR übersteigt, kann der Pauschbetrag an die vollstationäre Pflegeeinrichtung gezahlt werden.


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