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MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) [MVV-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung



Anlage I Ziff. 37 § 4 MVV-RL, Qualitätssicherung

(1) Bei TMZ muss es sich um nach § 95 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärztinnen und Ärzte, zugelassene medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärztinnen und Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen handeln.

(2)1 Die Durchführung und Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz im TMZ setzt eine entsprechende Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung voraus. 2 Diejenigen Trägerorganisationen des G-BA, die auch Partner des Bundesmantelvertrages sind, legen unter Einbeziehung der nach § 140g SGB V für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen durch eine zu beschließende Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Absatz 2 SGB V die Details der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung fest. 3 Die Anforderungen in den Absätzen 3 bis 8 bilden hierfür die Grundlage.

(3)1 Das Telemonitoring im TMZ darf zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur erbracht werden durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie (Kardiologin/Kardiologe). 2 Die Facharztbezeichnung richtet sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließt auch diejenigen Ärztinnen und Ärzte mit ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.

(4)1 Das TMZ ist für die Durchführung des Telemonitorings gemäß Anlage I Ziff. 37 § 3 und für die Dokumentation gemäß Absatz 6 verantwortlich. 2 Das TMZ trägt insbesondere Sorge für das Funktionieren der technischen Infrastruktur bei der Patientin oder dem Patienten und die entsprechend der Erfordernisse in Anlage I Ziff. 37 § 3 notwendige Aufrechterhaltung der Verbindung zur Datenübertragung. 3 Eine Vollständigkeit der Datenübertragung ist anzustreben. 4 Falls ein Implantat nur ereignisbezogen Daten überträgt, gilt ersatzweise für eine vollständige Datenübertragung Anlage I Ziff. 37 § 3 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2.

(5)1 Soweit beim Telemonitoring eine Verarbeitung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten stattfindet, muss sichergestellt sein, dass dies unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie allein zum Zwecke des hier beschriebenen Telemonitoring-basierten Managements der Erkrankung der Patientin oder des Patienten erfolgt. 2 Die Durchführung klinischer Studien bleibt hiervon unberührt.

(6) Das TMZ hat für jede Patientin oder jeden Patienten zu dokumentieren:

  • 1.den Anteil der Tage mit vollständiger Datenübertragung gemäß Anlage I Ziff. 37 § 4 Absatz 4 Satz 3,
  • 2.die aufgrund der automatisierten Analyse generierten Warnmeldungen gemäß Anlage I Ziff. 37 § 3 Absatz 3 Nummer 2,
  • 3.die Ergebnisse der Sichtung der Warnmeldungen gemäß Anlage I Ziff. 37 § 3 Absatz 4 Nummer 1,
  • 4.den Fall und den Grund der notwendigen Intensivierung des Monitorings gemäß Anlage I Ziff. 37 § 3 Absatz 4 Nummer 5,
  • 5.die Benachrichtigungen der oder des PBA gemäß Anlage I Ziff. 37 § 3 Absatz 4 Nummer 3 und die Ergebnisse der Abstimmung mit dieser oder diesem inklusive der getroffenen Maßnahmen gemäß Anlage I Ziff. 37 § 3 Absatz 4 Nummer 4 sowie
  • 6.die durch das TMZ selbst veranlassten Maßnahmen gemäß Anlage I Ziff. 37 § 3 Absatz 4 Nummer 5 Satz 2.

(7) Das TMZ hat die Erfüllung der Voraussetzungen zur Indikation gemäß Anlage I Ziff. 37 § 2 Absatz 1 zu Beginn des Telemonitorings sowie jeweils erneut bei Überprüfungen des Vorliegens der Voraussetzungen nach Anlage I Ziff. 37 § 2 Absatz 2 zu dokumentieren.

(8) Die Dokumentationen nach den Absätzen 6 und 7 sind auf Verlangen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung für Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzulegen.


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