Anlage I Ziff. 43 § 3 MVV-RL, Eckpunkte der Qualitätssicherung
(1)1 Die Leistung nach Anlage I Ziff. 43 § 1 kann nur von Fachärztinnen und Fachärzten für Radiologie, Fachärztinnen und Fachärzten im Gebiet Kinder- und Jugendmedizin, Fachärztinnen und Fachärzten im Gebiet Chirurgie und Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeinmedizin zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. 2 Die Facharztbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärztinnen und Ärzte mit ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(2)1 Fachärztinnen und Fachärzte nach Absatz 1 müssen über die fachliche Qualifikation zur Durchführung der Fraktursonografie verfügen. 2 Die fachliche Qualifikation kann auch durch die Teilnahme an einer strukturierten Fortbildung über mindestens 6 Stunden, in der mindestens Kenntnisse und Fertigkeiten zu
- 1.Formen und Morphologie von Frakturen eines langen Röhrenknochens der oberen Extremität,
- 2.Indikationsstellung zur Fraktursonografie,
- 3.Untersuchungstechniken (Lagerung, Schnittebenen, potentielle Fehler und Gefahren),
- 4.praktische Übungen an Unter- und Oberarm sowie Ellenbogen und
- 5.Dokumentation
zu vermitteln sind, nachgewiesen werden.
3 Diese fachlichen Anforderungen werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung Ultraschalldiagnostik gemäß
§ 135 Absatz 2 SGB V konkretisiert.
(3)1 Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung der Leistung nach Anlage I Ziff. 43 § 1 ist eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Ultraschalldiagnostik gemäß § 135 Absatz 2 SGB V durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. 2 Diejenigen Trägerorganisationen des G-BA, die auch Partner des BMV-Ä sind, legen unter Einbeziehung der nach § 140g SGB V für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen durch eine zu beschließende Anpassung ihrer Vereinbarung zur Ultraschalldiagnostik gemäß § 135 Absatz 2 SGB V die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Satz 1 durch die Kassenärztliche Vereinigung zur Ausführung und Abrechnung der Leistung nach Anlage I Ziff. 43 § 1 fest.
(4)1 Die Dokumentation des ärztlichen Untersuchungsergebnisses einer Fraktursonografie eines langen Röhrenknochens der oberen Extremität enthält mindestens Angaben zu Untersuchungsregion, -ebenen und -ergebnis. 2 Die Operationalisierungen dieser bundesweit einheitlichen Dokumentationsparameter werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung Ultraschalldiagnostik gemäß § 135 Absatz 2 SGB V beschrieben.