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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 29 BBiG, Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  • 1.Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • 2.wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

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