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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 63 BBiG, Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Das BMWK oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem BMBF nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 58 und § 59 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

§ 63 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).


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