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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 155 GenG, Altregister im Beitrittsgebiet

1 Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. 10. 1990 eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im Sinne dieses Gesetzes und des FamFG. 2 Die Wirksamkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. 12. 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. 12. 1993 von der Verwaltungsbehörde vorgenommen worden sind.


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