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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 41 GVG

1 Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. 4 Sie sind nicht anfechtbar.


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