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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 125 GVG

(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.

(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat.


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