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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Arbeitsrecht
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 28a JArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen

1 Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. 2 Im übrigen gelten die Vorschriften des ArbSchG.


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