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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 255c SGB VI, Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. 7. 2024

1 Zum 1. 7. 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. 2 Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.

§ 255c neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).


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