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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 144 SGG, [Zulassung der Berufung]

§ 144 neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).

(1)1 Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

  • 1.bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder
  • Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983) und G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).

  • 2.bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10 000 EUR
  • Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983) und G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).

nicht übersteigt. 2 Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

  • 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • 2.das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

  • 3.ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.


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