betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 18. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2014, in dem Verfahren
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Arabadjiev, C. G. Fernlund, S. Rodin und E. Regan,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 2016
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass bei einer Klage auf Zahlung einer Vergütung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach einer nationalen Regelung zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geschuldet wird, eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in Bezug auf Kopien zum privaten Gebrauch vorgesehenen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht (sogenannte Privatkopieausnahme) in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, nach dieser Bestimmung insbesondere verpflichtet sind, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die Bestimmungen der genannten Richtlinie keine genaueren Angaben dazu enthalten, wie der gerechte Ausgleich im Einzelnen zu regeln ist, verfügen die Mitgliedstaaten hierbei über ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Regelung, die dem gerechten Ausgleich zugrunde liegt, seine Konzeption und seine Höhe stehen in Zusammenhang mit dem Schaden, der Inhabern eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts durch die ohne ihre Erlaubnis erfolgte Anfertigung von Privatkopien ihrer geschützten Werke entsteht. In diesem Zusammenhang dient dieser Ausgleich der Entschädigung der Rechtsinhaber und ist als Leistung im Gegenzug für den von ihnen erlittenen Schaden anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 40, vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 24, vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 47, vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 50, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21).
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auferlegt, dass dieser Staat verpflichtet ist, im Einklang mit seiner territorialen Zuständigkeit eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs als Ersatz des Schadens zu gewährleisten, der den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Endnutzer entsteht, die im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 34 bis 36, 39 und 41, und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 32 und 57 bis 59).
Der Gerichtshof hat diese Bestimmung zwar dahin ausgelegt, dass grundsätzlich der Verursacher des dem Inhaber eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts entstandenen Schadens – also derjenige, der ein geschütztes Werk ohne vorherige Erlaubnis des Rechtsinhabers zum privaten Gebrauch vervielfältigt hat – verpflichtet ist, diesen Schaden wiedergutzumachen, indem er den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 23, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 51). Er hat jedoch auch anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Inhabern eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen verursachten Schaden zu ersetzen, den Mitgliedstaaten freisteht, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine „Privatkopievergütung“ einzuführen, die nicht die betreffenden Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie Privatpersonen zu diesem Zweck rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder Letzteren eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen. Im Rahmen einer solchen Regelung haben die über diese Anlagen, Geräte und Medien verfügenden Personen die Privatkopievergütung zu leisten (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 24, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23).
Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Belastung durch die Privatkopievergütung, da die besagte Regelung den Schuldnern der Vergütung erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die erbrachte Vervielfältigungsdienstleistung einfließen zu lassen, letztlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem „angemessenen Ausgleich“, der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 28, und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 25).
So verhält es sich bei der Regelung, die von der Republik Österreich – die sich für die Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Privatkopieausnahme entschieden hat – eingeführt wurde und zu deren Prüfung der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515), Gelegenheit hatte.
Im Rahmen der Regelung, die mit § 42b UrhG zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geschaffen wurde, werden diejenigen Personen mit der Privatkopievergütung belastet, die Trägermaterial, das zur Vervielfältigung dienen kann, von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus gewerbsmäßig und entgeltlich in Verkehr bringen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 26).
Wie oben in Rn. 22 ausgeführt, erlaubt eine solche Regelung den Schuldnern der Vergütung grundsätzlich, deren Betrag in den Verkaufspreis des Trägermaterials einfließen zu lassen, so dass die Belastung durch die Vergütung, im Einklang mit dem Erfordernis des „angemessenen Ausgleichs“, letztlich von dem diesen Preis zahlenden privaten Nutzer getragen wird, sofern es sich bei ihm um den Endempfänger handelt (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 27).
Gläubiger dieser Vergütung ist im Übrigen nach § 42b Abs. 5 UrhG nicht der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts, sondern eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, im vorliegenden Fall Austro-Mechana.
Zur Frage, ob die österreichischen Gerichte für die Entscheidung über die Klage von Austro-Mechana auf Zahlung der in §42b UrhG vorgesehenen Vergütung zuständig sind, ist darauf hinzuweisen, dass Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vorsieht, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (vgl. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 23, vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 24, vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 44, und vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 17).
So sieht Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
Die in dieser Bestimmung vorgesehene besondere Zuständigkeitsregelung ist autonom und eng auszulegen (vgl. Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 43, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 37).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 26, vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 27, vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 47, vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 19, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 46).
Bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder Ansprüchen aus solchen Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 38, vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27, vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 50, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung „unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpft (vgl. Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 17 und 18, vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 20, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 44).
Daher ist als Erstes zu prüfen, ob die Klage von Austro-Mechana auf Zahlung der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütung an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne der vorgenannten Bestimmung anknüpft.
Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt (vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 38).
Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt zwar nicht den Abschluss eines Vertrags, doch ist für seine Anwendung gleichwohl die Feststellung einer Verpflichtung unerlässlich, da sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Bestimmung nach dem Ort bestimmt, an dem die der Klage zugrunde liegende Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung kann somit nicht so verstanden werden, dass sie eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (vgl. Urteil vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46).
Demzufolge setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die in besagtem Art. 5 Nr. 1 Buchst. a vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. Urteile vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 47, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39).
Im Ausgangsverfahren wurde die Verpflichtung, Austro-Mechana die Vergütung zu zahlen, die nach § 42b UrhG, der Vorschrift zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, vorgesehen ist, von Amazon nicht freiwillig eingegangen. Sie wurde ihr aufgrund des gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringens von Trägermaterial, das zur Vervielfältigung von Werken oder Schutzgegenständen verwendet werden kann, vom österreichischen Recht auferlegt.
Daraus ergibt sich, dass die Klage von Austro-Mechana auf Zahlung dieser Vergütung nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpft.
Als Zweites ist festzustellen, ob mit einer Klage wie derjenigen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, eine Schadenshaftung des Beklagten im Sinne der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung geltend gemacht werden soll.
Dies ist der Fall, wenn dem Beklagten ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zugerechnet werden kann.
Eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem diesem zugrunde liegenden Ereignis feststellbar ist (vgl. Urteile vom 30. November 1976, Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 16, und vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, EU:C:2004:74, Rn. 32).
Im vorliegenden Fall ist die Klage von Austro-Mechana auf Ersatz des Schadens gerichtet, der dadurch entstanden ist, dass Amazon die in § 42b UrhG vorgesehene Vergütung nicht gezahlt hat.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der „gerechte Ausgleich“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nach der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs die Urheber für ohne ihre Erlaubnis angefertigte Privatkopien ihrer geschützten Werke entschädigen soll, so dass er als Leistung im Gegenzug für den Schaden anzusehen ist, der den Urhebern durch solche, von ihnen nicht erlaubte Kopien entsteht.
Daher stellt der Umstand, dass Austro-Mechana die in § 42b UrhG vorgesehene Vergütung nicht erhalten hat, ein schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dar.
In dieser Hinsicht ist es ohne Belang, dass dieser „gerechte Ausgleich“ im Rahmen der österreichischen Regelung über seine Finanzierung nicht an die Inhaber eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts, die er entschädigen soll, zu zahlen ist sondern an eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte.
Wie oben in Rn. 26 ausgeführt, können Ansprüche auf die in § 42b UrhG geregelte Vergütung nach dessen Abs. 5 nämlich nur von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte geltend gemacht werden. Im Rahmen dieser Regelung können die betreffenden Ansprüche daher nur von Austro-Mechana als Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte in Österreich geltend gemacht werden.
In Anbetracht namentlich der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung spricht auch der Umstand, dass Amazon kein Endnutzer ist, der Vervielfältigungen geschützter Werke zu seinem privaten Gebrauch angefertigt hat, nicht dagegen, dass Amazon im Rahmen der Regelung im österreichischen Recht gleichwohl mit der in § 42b Abs. 1 UrhG vorgesehenen Vergütung belastet wird.
Im Übrigen trifft zwar zu, dass – wie Amazon geltend macht – das Inverkehrbringen von Trägermaterial an sich keine rechtswidrige Handlung darstellt und die Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch mittels solchen Trägermaterials, da sich die Republik Österreich für die Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Privatkopieausnahme entschieden hat, eine nach österreichischem Recht zulässige Handlung ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass das österreichische Recht die Anfertigung solcher Privatkopien im Einklang mit dieser Bestimmung an die Bedingung knüpft, dass die Rechtsinhaber einen „gerechten Ausgleich“, d. h. im vorliegenden Fall die in § 42b Abs. 1 UrhG vorgesehene Vergütung, erhalten.
Mit ihrer Klage stellt Austro-Mechana allerdings nicht darauf ab, dass Amazon im österreichischen Hoheitsgebiet Trägermaterial in den Verkehr bringt, sondern darauf, dass Amazon die nach dem Urheberrechtsgesetz bestehende Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht beachtet.
Somit soll mit der Klage von Austro-Mechana die Schadenshaftung eines Beklagten geltend gemacht werden, denn die Klage stützt sich auf einen Verstoß von Amazon gegen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, die diese Zahlungspflicht normieren, und der Verstoß stellt eine rechtswidrige Handlung dar, die Austro-Mechana einen Schaden verursacht.
Daher fällt eine solche Klage unter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.
Daraus ergibt sich, dass die österreichischen Gerichte für die Entscheidung über die Klage von Austro-Mechana zuständig sind, wenn das im Ausgangsverfahren in Rede stehende schädigende Ereignis in Österreich eingetreten ist oder einzutreten droht, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.
Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass bei einer Klage auf Zahlung einer Vergütung, die nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Regelung des „gerechten Ausgleichs“ geschuldet wird, eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung den Gegenstand des Verfahrens bilden.