| 1. | der Beklagten aufzugeben, ihn als Application Engineer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden, von montags bis freitags zu je sechs Stunden während der Dauer der Elternzeit vom 3. Dezember 2019 bis zum 2. November 2021 zu beschäftigen, |
| 2. | die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag auf Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden vom 3. Dezember 2019 bis zum 2. November 2021 zuzustimmen, |
| 3. | die Beklagte zu verurteilen, die Verteilung seiner Arbeitszeit vom 3. Dezember 2019 bis zum 2. November 2021 auf Montag bis Freitag zu jeweils sechs Stunden festzulegen, |
| 4. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Dezember 2019 einen Betrag iHv. 4.331,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen, |
| 5. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Januar 2020 einen Betrag iHv. 4.331,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu zahlen, |
| 6. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 29. Februar 2020 einen Betrag iHv. 4.331,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2020 zu zahlen, |
| 7. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. März 2020 einen Betrag iHv. 4.331,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2020 zu zahlen, |
| 8. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. April 2020 einen Betrag iHv. 4.331,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2020 zu zahlen, |
| 9. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Mai 2020 einen Betrag iHv. 4.331,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2020 zu zahlen, |
| 10. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni 2020 einen Betrag iHv. 5.451,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen, |
| 11. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2020 einen Betrag iHv. 4.391,77 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2020 zu zahlen, |
| 12. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. August 2020 einen Betrag iHv. 4.391,77 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2020 zu zahlen, |
| 13. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2020 einen Betrag iHv. 4.391,77 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen, |
| 14. | der Beklagten aufzugeben, ihn als Application Engineer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden, von montags bis freitags zu je sechs Stunden während der Dauer der Elternzeit vom 3. November 2021 bis zum 20. Dezember 2022 zu beschäftigen, |
| 15. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 2020 einen Betrag iHv. 4.391,77 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 zu zahlen, |
| 16. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. November 2020 einen Betrag iHv. 8.463,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 zu zahlen, |
| 17. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 monatlich jeweils 4.391,77 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. März 2021, 1. April 2021, 1. Mai 2021 und 1. Juni 2021 zu zahlen, |
| 18. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni 2021 einen Betrag iHv. 5.511,77 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2021 zu zahlen, |
| 19. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2021 einen Betrag iHv. 4.445,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2021 zu zahlen, |
| 20. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2021 einen Betrag iHv. monatlich jeweils 4.445,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 1. September 2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021 zu zahlen, |
| 21. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. November 2021 einen Betrag iHv. 8.571,20 Euro abzüglich 3.272,13 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2021 zu zahlen. |