| „§ 5 |
| Regelung der Arbeitszeit |
| 1. | Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37 Stunden. |
| 2. | Für die Ermittlung von für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie für Zuschläge und Zulagen gilt als Berechnungsgrundlage für jede Arbeitsstunde 1/160,2 des tatsächlichen gezahlten Monatsentgelts. |
| … | |
| 4. | Werden Beschäftigte im Drei-Schicht-System (Früh-, Spät-, Nachtschicht in beliebiger Folge) beschäftigt, so haben sie innerhalb ihrer Schicht Anspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten Dauer. |
| … | |
| 8. | … Die Regelung der Schichtarbeit erfolgt nach den betrieblichen Bedürfnissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. |
| | … |
| § 7 |
| Zusätzlich bezahlte Freizeit |
| … | |
| 2. | Schichtfreizeit |
| 2.1 | Zur Abgeltung der in Nachtschicht oder in Zwei- bzw. Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gegeben. |
| 2.2 | Beschäftigte, die im Drei-Schicht-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, erhalten jährlich vier Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit. |
| 2.3 | Beschäftigte, die im Zwei-Schicht-System (Früh-/Spät-, Früh-/Nacht- oder Spät-/Nachtschicht) arbeiten, erhalten jährlich drei Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit. |
| | Bei teilweiser Schichtleistung im Jahr erfolgt anteilige Gewährung. |
| … |
| § 8 |
| Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit |
| 1. | Mehrarbeit ist jede über die betriebliche durch Schicht- oder Arbeitsplätze geplante tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Notwendige Mehrarbeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu leisten. |
| … | |
| 4. | Bei der Durchführung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. |
| 5. | Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit sie nicht Schichtarbeit ist. |
| 6. | Als Schichtarbeit (Tag- oder Nachtschichten) gilt die regelmäßig geleistete tägliche Arbeitszeit. Als regelmäßig gilt die Arbeitszeit, die mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart ist. Die Schichtarbeit soll mindestens fünf Tage dauern; sie ist den betreffenden Beschäftigten drei Tage vorher anzukündigen. |
| … |
| § 9 |
| Zuschläge für |
| Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit |
| 1. | Für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: |
| | a) | Für Mehrarbeit (Montag bis Freitag) |
| | | während der ersten zwei Stunden täglich | 25 % |
| | | ab der dritten Stunde täglich | 50 % |
| | | für Mehrarbeit an Sonnabenden und für Schichtgänger an arbeitsfreien Werktagen | 35 % |
| | b) | für Nachtarbeit | 50 % |
| | c) | für Arbeit in der Spätschicht bis 22 Uhr, wenn diese Schicht nach 18 Uhr endet | 10 % |
| | d) | für Arbeit in der Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr | 25 % |
| | e) | für Arbeit am Sonntag | 75 % |
| | f) | für Arbeit an Feiertagen, auch wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen (…) | 200 % |
| | | … | |
| 4. | Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist, abgesehen von Schichtzuschlägen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, nur der jeweils höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen.“ |