| 1. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.231,60 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen (Überstundenvergütung 2014); |
| 2. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.273,20 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen (Überstundenvergütung 2015); |
| 3. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.286,20 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen (Überstundenvergütung 2016); |
| 4. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.156,20 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen (Überstundenvergütung 2017); |
| 5. | festzustellen, dass seine Arbeitszeit seit dem 1. Januar 2014 156,60 Stunden pro Monat beträgt und insbesondere die Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge nach diesem Stundensatz zu berechnen sind; |
| 6. | hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 4. die Beklagte zu verurteilen, 832 Plusstunden in sein Arbeitszeitkonto einzustellen; |
| 7. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 213,57 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 93,15 Euro seit dem 1. September 2014, auf weitere 19,87 Euro seit dem 1. Oktober 2014, auf weitere 45,57 Euro seit dem 1. Dezember 2014 und auf weitere 54,98 Euro seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen (Schichtzuschläge 2014); |
| 8. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 822,93 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 138,72 Euro seit dem 1. Februar 2015, auf weitere 24,16 Euro seit dem 1. März 2015, auf weitere 84,00 Euro seit dem 1. April 2015, auf weitere 47,83 Euro seit dem 1. Mai 2015, auf weitere 61,92 Euro seit dem 1. Juni 2015, auf weitere 128,38 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf weitere 69,67 Euro seit dem 1. August 2015, auf weitere 58,02 Euro seit dem 1. September 2015, auf weitere 64,19 Euro seit dem 1. November 2015, auf weitere 59,96 Euro seit dem 1. Dezember 2015 und auf weitere 86,08 Euro seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen (Schichtzuschläge 2015); |
| 9. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 829,80 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 66,62 Euro seit dem 1. April 2018, auf weitere 73,82 Euro seit dem 1. Mai 2018, auf weitere 135,70 Euro seit dem 1. Juni 2018, auf weitere 247,79 Euro seit dem 1. Juli 2018 und auf weitere 305,87 Euro seit dem 1. August 2018 zu zahlen (Entgeltkürzung März bis Juli 2018). |