| „§ 1 Geltungsbereich |
| Dieser Tarifvertrag gilt: |
| 1. | Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; |
| 2. | Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Druckindustrie gelten, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: |
| | - | Druckvorlagenherstellung, |
| | - | Druckformherstellung, |
| | - | der Druck und die Weiterverarbeitung, unabhängig von der Art des Druckverfahrens, |
| | sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. |
| | … |
| 3. | Persönlich: Für alle gewerblichen Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. |
| | |
| § 2 Branchenzuschlag |
| (1) | Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie einen Branchenzuschlag. |
| (2) | Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.1 Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.2 |
| (3) | Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: |
| | Für die Entgeltgruppen 1 - 5 |
| | - | nach der vierten vollendeten Woche | 8 % | |
| | - | nach dem dritten vollendeten Monat | 15 % | |
| | - | nach dem fünften vollendeten Monat | 20 % | |
| | - | nach dem siebten vollendeten Monat | 35 % | |
| | - | nach dem neunten vollendeten Monat | 45 %, | |
| | Für die Entgeltgruppen 6 - 9 kein Zuschlag |
| | des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. - BZA - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - iGZ - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. |
| (4) | Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. |
| | Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.3 |
| … | |
| (6) | Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ. |
| | |
| § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen |
| Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV iGZ. |
| … |
| § 7 Schlussbestimmungen |
| (1) | Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. |
| …“ | |