Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
§ 21 Reha-Empf, Zuständigkeitsklärung: Festlegung des leistenden Rehabilitationsträgers durch Fristablauf oder Weiterleitung
(1)1 Der erstangegangene Träger wird der "leistende Rehabilitationsträger" im Sinne der §§ 14 ff. SGB IX, wenn die 2-Wochen-Frist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX abläuft und er den Antrag nicht unverzüglich weitergeleitet hat. 2 Nach Ablauf der Frist ist die Weiterleitung des Antrags vorbehaltlich der Regelungen zum sog. Splitting (vgl. § 29, § 30) nicht mehr möglich.
(2)1 Ist der erstangegangene Träger nach § 20 insgesamt unzuständig, leitet er den Antrag einschließlich bereits vorliegender Unterlagen unverzüglich (§ 121 BGB), spätestens am Werktag nach Ablauf der 2-Wochen-Frist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX, dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. 2 Der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (zweitangegangener Träger), wird der "leistende Rehabilitationsträger" im Sinne der §§ 14 ff. SGB IX und kann den Antrag nicht erneut weiterleiten — vorbehaltlich der Regelungen in § 24 (Turboklärung).
(3)1 Der Weiterleitung wird eine schriftliche Begründung beigefügt, aus der hervorgeht, dass eine inhaltliche Prüfung der Zuständigkeit nach Maßgabe des § 20 stattgefunden hat. 2 Die Weiterleitung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
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