1 Versicherte haben Anspruch auf eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung und auf krankheitsspezifische Gesundheitsuntersuchungen unter den im Besonderen Teil genannten Voraussetzungen. 2 Die ärztlichen Gesundheitsuntersuchungen sollen — soweit möglich und im Besonderen Teil nicht abweichend geregelt — gemeinsam sowie im Zusammenhang mit Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen angeboten werden.
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