Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 KK-AltRückV
§ 4 KK-AltRückV, Höhe, Überprüfung und Anpassung der Zuweisungsbeträge
(1) Erforderlich ist ein Zuweisungsbetrag, der in jährlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten Deckungskapitals führt.
(2) 1 Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 1 wird ermittelt, indem das bis zum 31. 12.2049 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, entspricht. 2 Bereits gebildetes Deckungskapital wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. 3 Es ergibt sich für die Berechnung des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1 somit folgende Formel: mit
z | = | jährlich dem Deckungskapital in gleicher Höhe zuzuführender Zuweisungsbetrag, |
D | = | bis zum 31. 12. 2049 zu bildendes Deckungskapital für Versorgungszusagen gemäß § 170 Absatz 1 Satz 1 SGB V, |
B | = | bereits gebildetes Deckungskapital, |
t | = | Restlaufzeit bis zum 31. 12. 2049 in Jahren, |
i | = | Rechnungszins gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1. |
Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(3) 1 Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrückstellungen und des erforderlichen jährlichen Zuweisungsbetrages sind bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle 5 Jahre zu überprüfen. 2 Der Zuweisungsbetrag ist anzupassen, sobald sich aufgrund einer Überprüfung der Berechnungsgrundlagen nach Satz 1 die Höhe des zum 31. 12. 2049 aufzubauenden Deckungskapitals verändert.
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