Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6. UGu-RiLi
Ziff. 6. UGu-RiLi, Einbeziehung der Gutachten der unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste sowie in die Statistiken nach den Statistik-Richtlinien
(1) 1 Die Pflegekassen stellen durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den Medizinischen Diensten sicher, dass die Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste entsprechend den "Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung" einbezogen werden. 2 Im Rahmen der Beauftragung der Gutachterin oder des Gutachters ist festzulegen, dass diese/dieser verpflichtet ist, an dem Qualitätssicherungsverfahren entsprechend den Richtlinien mitzuwirken.
(2) 1 Die Gutachten der unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter sind im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens von den Pflegekassen an den für die Versicherte/den Versicherten örtlich zuständigen Medizinischen Dienst in anonymisierter Form weiterzuleiten. 2 Die den Medizinischen Diensten zugeleiteten Gutachten der unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter sind bei der Grundgesamtheit der Stichprobe für die interne und externe Qualitätsprüfung zu berücksichtigen.
(3) Fließen Gutachten der unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter im Rahmen der Stichprobenziehung in die interne bzw. externe Qualitätssicherung ein, sind die Ergebnisse dieser Prüfungen gesondert auszuweisen und an die zuständigen Pflegekassen weiterzugeben.
(4) Die Pflegekassen stellen sicher, dass Gutachten der von ihnen beauftragten anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter in die Berichte und Statistiken nach § 53a Absatz 1 Nummer 3 SGB XI einfließen.
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