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Verordnungen

PauschAV – Pauschal-Abgeltungsverordnung

Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund (Pauschal-Abgeltungsverordnung - PauschAV)
Sozialversicherungsrecht
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PauschAV – Pauschal-Abgeltungsverordnung



§ 2 PauschAV, Zu berücksichtigende Ausgaben

(1) Als Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage aufgeführten Ausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nach § 37 SRVwV in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung und nach Maßgabe der Bestimmungen des Kontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebucht wurden.

(2)1 Die Summe der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist von den Krankenkassen gesondert in der jeweiligen Vierteljahresrechnung anzugeben. 2 Die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. 1. bis 31. 12. ausgewiesene Summe gilt als endgültige Summe für die Berechnung der Verteilung auf die Krankenkassen.


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