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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.5.2. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.5.2. KVdRMeldeGs, Bedeutung der Meldung der Krankenkasse an den Rentenversicherungsträger für die rechtliche Abwicklung des Krankenkassenwechsels und Bestätigung der zuständigen Krankenkasse
(1) Die Meldung der Krankenkasse zur Rentenantragstellung (vgl. Abschnitt 1.5.3 ff.) oder zum Krankenkassenwechsel (vgl. insbesondere Abschnitt 3.1.1) erfüllt mehrere Funktionen im Zusammenhang mit der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts. Zum einen erfüllt diese Meldung die Funktion einer Rückmeldung nach § 175 Absatz 3 Satz 3 SGB V gegenüber dem Rentenversicherungsträger über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft. Aufgrund der Besonderheiten des KVdR-Meldeverfahrens wird bis auf Weiteres von einer zusätzlichen elektronischen Meldung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Mitgliedschaft abgesehen.
(2) Zum anderen werden durch diese Meldung bestimmte Informationspflichten des Mitglieds im Verfahren des Krankenkassenwechsels ersetzt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Bei einem Wechsel der Krankenkasse im Wege einer Kündigung der Mitgliedschaft nach § 175 Absatz 4 SGB V (Krankenkassenwahlrecht bei unverändertem Versicherungsverhältnis) haben Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen (§ 175 Absatz 3 Satz 1 SGB V, § 28o Absatz 1 SGB IV). Bei einem Wechsel der Krankenkasse anlässlich des Eintritts von Versicherungspflicht (sofortiges Krankenkassenwahlrecht) hat der Versicherungspflichtige die zur Meldung verpflichtete Stelle spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht über die gewählte Krankenkasse zu informieren (§ 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V). Für pflicht- und freiwillig versicherte Rentner und Rentenantragsteller gilt die Besonderheit, dass in beiden zuvor beschriebenen Fällen des Krankenkassenwechsels die Meldung der gewählten Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Informationspflicht der versicherten Person gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle ersetzt. Die versicherte Person wird dabei unabhängig vom Tag des Eingangs dieser Meldung beim Rentenversicherungsträger so gestellt, als wenn sie ihrer Informationspflicht gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle fristgerecht nachgekommen wäre.
(3) Diese Regelung gilt nicht nur in den Fällen, in denen die Person nahtlos von einer Krankenkasse in die andere Krankenkasse wechselt (und in denen das KVdR-Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen stattfindet), sondern auch in den Fällen des sofortigen Krankenkassenwahlrechts von Rentnern oder Rentenantragstellern, in denen unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung bei einer Krankenkasse bestand, z. B. bei zuvor bestehender privater Krankenversicherung oder bei Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland, sofern die gewählte Krankenkasse infolgeihrer Zuständigkeit ebenfalls eine Meldung gegenüber dem Rentenversicherungsträger absetzt.
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