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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 2.2.1.b. KVdRMeldeGs, Bewilligung eines Rentenvorschusses

Die Anweisung eines laufend zu zahlenden Rentenvorschusses ist der Krankenkasse mitzuteilen. Diese Mitteilung ersetzt nicht die Mitteilung an die Krankenkasse bei endgültiger Rentenfestsetzung.


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