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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 2.2.1.c. KVdRMeldeGs, Ablehnung des Rentenantrages/Versagung der beantragten Rentenleistung

Wird ein Rentenantrag abgelehnt oder die beantragte Rentenleistung versagt, kann dies für den Rentenantragsteller bedeuten, dass sich sein Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnis ändert (Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V). Daher ist die zuständige Krankenkasse hiervon zu unterrichten. Anzugeben ist das Datum des Ablehnungs- bzw. Versagungsbescheides.


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