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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 2.2.1.d. KVdRMeldeGs, Rücknahme des Rentenantrages

Die Rücknahme des Rentenantrages durch den Rentenantragsteller kann für diesen die Änderung seines Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnisses zur Folge haben (Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V). Daher ist der zuständigen Krankenkasse die Antragsrücknahme zu melden. Dabei ist der Tag anzugeben, an dem die Rücknahmemitteilung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist.


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