Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.g. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.g. KVdRMeldeGs, Beginn, Ende eines Sozialgerichtsverfahrens oder Rücknahme des Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels
Im Klage-, Berufungs- bzw. Revisionsverfahren gelten die Ausführungen zu Buchstabe f) entsprechend.
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